Ratgeber

Kfz-Versicherung abschließen Was droht bei Antrags-Schummeleien?

Wer sein Auto wenig fährt, nur selbst am Steuer sitzt und üblicherweise in der Garage parkt, kommt bei der Kfz-Versicherung deutlich günstiger weg. Das verleitet manche Kunden zu Mogeleien im Versicherungsantrag. Doch was, wenn die auffliegen?

Wer die jährliche Laufleistung nicht kennt, kann die Angaben später noch korrigieren.

Wer die jährliche Laufleistung nicht kennt, kann die Angaben später noch korrigieren.

Im November herrscht bei den Kfz-Versicherern Hochbetrieb, die Wechselsaison ist in vollem Gange. Doch Autobesitzer, die sich eine neue Police suchen wollen, müssen zunächst viele Fragen beantworten: Wie hoch ist die jährliche Laufleistung? Steht das Auto nachts auf der Straße oder in der Garage? Wer darf ans Steuer? All diese Details entscheiden mit über den Versicherungsbeitrag und machen ihn zum Teil deutlich teurer oder eben billiger. Deshalb nehmen es manche Antragsteller mit der Wahrheit nicht so genau. Das geht oft auch eine Weile gut. Doch spätestens bei einer Schadensmeldung sehen die Versicherer genauer hin. Aber was blüht Versicherten, wenn eine Schummelei auffliegt?

Das kommt auf die Schwere des Vergehens ebenso an wie auf die Versicherung, so das Fazit des Magazins "Finanztest", das bei einigen Anbietern nachgefragt hat. Glimpflich kommt man in der Regel weg, wenn die Versicherung den Schwindel entdeckt, bevor ein Schaden gemeldet wurde. Häufig belassen es die Versicherer dabei, den Rabatt künftig nicht mehr zu berücksichtigen und den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Womöglich fordern sie auch die Summe zurück, die man bisher zu Unrecht eingespart hat.

Hat man nur ausnahmsweise gegen die vereinbarten Regeln verstoßen – etwa den 18-jährigen Sohn ans Steuer gelassen, obwohl das Fahrzeug nur für Fahrer ab 21 zugelassen ist -, belassen es die Anbieter manchmal auch bei einer Ermahnung. Das ist dann allerdings reine Kulanz. Grundsätzlich könnten die Versicherer bei einem vorsätzlichen Verstoß auch kündigen. Das machen zwar die wenigsten, im Ernstfall dürfte es dann aber schwer werden, einen neuen Anbieter zu finden.

Im Schadensfall wird nachgefragt

Die meisten Rabattmogeleien werden ohnehin erst dann entdeckt, wenn der Kunde einen Schaden meldet. Dann fragen die Versicherungen nach: Wie hoch ist der Kilometerstand? Wer saß am Steuer? Stand das demolierte Auto tatsächlich in der Tiefgarage? Selbst wenn der Halter beim Antrag offensichtlich gelogen hat, darf die Versicherung ihre Leistung nicht verweigern – zumindest nicht, wenn Dritte betroffen sind. Die sollen schließlich nicht für die Verfehlungen des Versicherten büßen, so will es das Pflichtversicherungsgesetz. Die Versicherung kann allerdings versuchen, sich einen Teil des Geldes vom Versicherten zurückzuholen. Das geht in der Regel aber nur über den Rechtsweg.

Bei Kaskoschäden haben die Versicherer weitreichendere Möglichkeiten, hier sind auch Leistungskürzungen möglich. In der Praxis passiert das etwa, wenn die Kilometerleistung deutlich höher ist als ursprünglich angegeben und somit auch der Wert des Fahrzeugs falsch berechnet wird. Nach Belieben können die Versicherer ihre Leistungen aber nicht zusammenstreichen, meistens landen auch diese Fälle vor Gericht. Dort kommt es dann nicht nur auf das Ausmaß der Abweichung an, sondern auch darauf, ob der Versicherte ganz bewusst falsche Angaben gemacht hat oder nur fahrlässig gehandelt hat.

Wer absichtlich gelogen hat - etwa eine Garage angegeben hat, obwohl es gar keine Garage gibt oder bei der Kilometerangabe drastisch untertrieben hat - bekommt eventuell auch eine Vertragsstrafe aufgebrummt. Diese Option behalten sich beispielsweise Axa, Generali und R+V24 vor, in gravierenden Fällen kann die Strafe bis zu einem Jahresbeitrag ausmachen. In der Praxis kommt es laut "Finanztest" aber selten dazu. Unternehmen wie Direct-Line, DEVK oder Huk-Coburg verzichten deshalb in ihren Bedingungen auf solche Strafen.

Wie streng sind die Regeln?

Für manche Rabatt-Restriktionen gibt es übrigens auch Ausnahmen. So darf man sein Auto auch dann an einen Werkstattmitarbeiter übergeben, wenn das Fahrzeug sonst nur vom Halter gefahren werden darf. Auch bei einer Notsituation darf ein anderer ans Steuer – etwa, wenn sich der Gesundheitszustand des Fahrers unterwegs plötzlich verschlechtert. Wer für eine gewisse Zeit noch andere Nutzer zulassen möchte, etwa für eine Urlaubsfahrt, sollte vorher mit der Versicherung reden. Oft lässt sich der Fahrerausschluss gegen einen geringen Aufpreis außer Kraft setzen. Der Garagen-Rabatt wiederum bezieht sich in der Regel nur auf den nächtlichen Abstellort zu Hause. Tagsüber oder im Urlaub kann das Auto auch auf der Straße geparkt werden.

Wer merkt, dass die angegebene Kilometerleistung überschritten wird, sollte das rechtzeitig der Versicherung melden – zumindest wenn die Abweichung mehr als nur geringfügig ist. Asstel etwa hat die Toleranzgrenze laut "Finanztest" auf 15 Prozent gesetzt, andere Versicherer nennen keine konkreten Zahlen. Melden sollte man sich auch, wenn man deutlich weniger gefahren ist als geplant. Mit etwas Glück bekommt man dann nämlich sogar Geld zurück.

Quelle: ntv.de

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