Ratgeber

"Keine Lohnersatz-Ersatzleistung" Was fürs Elterngeld zählt

Das Elterngeld orientiert sich am Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate. Aber welche Einkommensarten zählen hier überhaupt? Das Bundessozialgericht hat heute mit mehreren Entscheidungen für Klarheit gesorgt.

Der Staat zahlt 67 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate als Elterngeld.

Der Staat zahlt 67 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate als Elterngeld.

(Foto: picture alliance / dpa)

Wer arbeitslos oder länger krank ist, erhält weniger Elterngeld. Denn Einkünfte aus Arbeitslosen-, Kranken- oder auch von Gewerkschaften gezahltes Streikgeld müssen beim Elterngeld nicht angerechnet werden, hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden. Es sei nicht möglich, derartigen Lohnersatz leistungserhöhend zu berücksichtigen, urteilten die Richter. Der Gesetzgeber dürfe sich bei der Berechnung eng an dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt orientieren (Az: B 10 EG 17/09 R; B 10 EG 20/09 R; B 10 EG 21/09 R).

Das Elterngeld wird aus dem durchschnittlichen "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" der vergangenen zwölf Monate berechnet. In drei Verfahren hatten die Kläger versucht, auch Arbeitslosengeld I sowie Krankengeld und Streikgeld mit in die Berechnung einfließen zu lassen.

Familienschutz kein Argument

Eine Frau hatte ihren Job wegen der Versetzung ihres Mannes von Niedersachsen nach Bayern aufgegeben und wollte mit der Klage erreichen, dass ihr Arbeitslosengeld (ALG) bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt wird. Der Rechtsanwalt argumentierte, das Elterngeld-Gesetz wolle den Erhalt der Familie fördern. "Die Mandantin hat den Schritt getan, um das Familienleben aufrecht zu erhalten." Deshalb sei das ALG anzurechnen. Dem folgten die Bundesrichter nicht. Der Senat sehe auch im Hinblick des Schutzes von Ehe und Familie keine Verletzung, sagte der Vorsitzende Richter.

Auch Krankengeld, das von der Sozialversicherung nach Ende der Lohnfortzahlung als Lohnersatz ausgezahlt wird, fließt der Entscheidung zufolge nicht in die Berechnung ein. Bereits die Vorinstanzen hatten entschieden, dass Elterngeld eine Lohnersatzleistung sei - und keine Lohnersatz-Ersatzleistung.

Quelle: ntv.de, dpa

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