Bei Jobwechsel Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
12.03.2015, 08:59 UhrEgal ob man fristlos rausgeworfen wird oder von einer anderen Firma abgeworben wird - eine Kündigung bedeutet nicht, dass der Urlaubsanspruch verfällt. Was steht Arbeitnehmern zu und was nicht?
20 Tage Mindesturlaub stehen Arbeitnehmern in Deutschland zu. Die meisten bekommen aber mehr, im Durchschnitt sollen es 29 Tage sein, also 2,4 pro Monat. Während manche kaum damit auskommen, wissen andere gar nicht wohin mit den freien Tagen. Wer am Ende des Jahres noch Urlaub übrig hat, kann seine Ansprüche unter Umständen ins nächste Jahr retten und die Tage bis zum 31. März abfeiern. Offiziell ist das aber nur möglich, wenn wichtige persönliche oder berufliche Gründe ein früheres Freimachen verhindert haben. Auszahlen lassen darf man sich den Mindesturlaub – zumindest offiziell - nur in einem Fall: Dann, wenn man den Job wechselt. Was ist dabei zu beachten?
Voller Urlaub erst nach einem halben Jahr
Wer neu in einem Unternehmen anfängt, kann nicht sofort freimachen. Stattdessen "erarbeitet" man sich mit jedem Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wer im Januar anfängt, kann noch die vollen Urlaubstage ausschöpfen. Startet man aber beispielsweise im März, fallen bei 29 Tagen Jahresurlaub schon mal 4,8 Tage weg. Es bleiben dann also 24,2 Tage. Weil sich niemand ein Fünftel Tag Urlaub nimmt, wird der Anspruch in der Regel ausgezahlt. Abrunden darf der Arbeitgeber nicht, das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Aufrunden ist dagegen in Ordnung. Das passiert in der Regel, wenn der Bruchteil mindestens einen halben Tag ausmacht.
Egal wann man anfängt: Nach sechs Monaten im Unternehmen ist die sogenannte Wartezeit zu Ende, danach hat man Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Im Falle einer Kündigung muss die Firma die restlichen Urlaubstage entweder genehmigen oder auszahlen – übrigens unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat. Und auch bei einer fristlosen Kündigung behält der Mitarbeiter seinen Urlaubsanspruch. Wie viele Tage einem dabei zustehen, hängt vom Kündigungstermin ab.
Kündigungen bis zum 30. Juni: Hier ist die Sache einfach. Wer innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres ausscheidet, bekommt den anteiligen Urlaubsanspruch zugesprochen. Verlässt man das Unternehmen beispielsweise zum 30. April, gibt es ein Drittel des Jahresurlaubs. Nach Möglichkeit nimmt man die Urlaubstage noch vor dem Ende der Arbeitszeit, ansonsten lässt man sich den Anspruch auszahlen.
Hat man bis dahin schon mehr Urlaub genommen als einem zusteht, kann der Arbeitgeber normalerweise kein Geld zurückfordern – zumindest dann nicht, wenn es nur um den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen geht. Bei großzügigeren Urlaubsansprüchen, wie sie in Deutschland üblich sind, können Tarif- oder Arbeitsverträge andere Regeln vorsehen. Wer also beispielsweise die ersten sechs Wochen des Jahres in der Karibik verbringt und ein paar Wochen später kündigt, könnte bei einem entsprechenden Vertrag mit Ausgleichszahlungen behelligt werden.
Kündigungen ab 1. Juli: Clever ist es, erst zu einem Termin in der zweiten Jahreshälfte zu kündigen. Wird die Kündigung nach dem 30. Juni wirksam, hat man nämlich Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Voraussetzung: Man war mindestens während der letzten sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt.
Wirklich profitieren können Arbeitnehmer von einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte aber nur, wenn sie danach nicht gleich einen neuen Job antreten. Denn der Jahresurlaub wird nur einmal gewährt – egal bei wie vielen Unternehmen man in diesem Jahr gearbeitet hat. Der vorherige Arbeitgeber stellt für den nächsten eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, wie viel Jahresurlaub gewährt oder eben ausgezahlt wurde. Hat man also bis zum Jobwechsel schon den gesamten Urlaub verbraucht, dann ist in der neuen Firma bis zum Jahresende erstmal Durcharbeiten angesagt. Da viele Firmen in den sechs Monaten Probezeit ohnehin eine Urlaubssperre verhängt haben, dürfte sich das aber verschmerzen lassen.
Quelle: ntv.de