Ratgeber

Neuwagen vor Gericht Was, wenn die Autofarbe falsch ist?

Die Deutschen und ihre Autos – eine Liebesgeschichte. Umso ärgerlicher, wenn das neu bestellte Fahrzeug in der falschen Farbe ausgeliefert wird. Ob das Auto umlackiert werden muss, entscheidet nun ein Gericht.

Alles muss passen, denn bei einem Neuwagenkauf handelt es sich um ein wirtschaftlich bedeutsames Geschäft.

Alles muss passen, denn bei einem Neuwagenkauf handelt es sich um ein wirtschaftlich bedeutsames Geschäft.

(Foto: dpa)

Ein Neuwagenbesitzer, der von seinem Autohändler den Wagen nicht in der bestellten Farbe erhäl t, hat Anspruch auf eine Kostenübernahme der Umlackierung durch den Verkäufer. Denn auch geringe Farbabweichungen bei Neuwagen stellen einen Sachmangel dar und müssen behoben werden. Dies hat das Landgericht Ansbach in einem Berufungsverfahren entschieden (Az.: 1 S 66/14).

In dem verhandelten Fall hatte der spätere Kläger bei einem Autohändler einen Seat Altea in der Farbe "Track-Grau Metallic" bestellt. Geliefert wurde ihm aber ein Wagen in der Farbe "Pirineos Grau". Dagegen wehrte sich der Käufer vor Gericht - mit Erfolg. Die Farbabweichung bewerteten sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht als Abweichung von der vertraglich vereinbarten Farbe und damit als Sachmangel.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Gerichte übereinstimmend als nicht wirksam. Demnach ist für Kunden nicht zu erkennen, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für ihn abhänge.

Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem er üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Händler selbst in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des bestellten Fahrzeugs zu prüfen.

Aus diesen Gründen ist auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung "Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers" unwirksam , befand das Gericht. Der Autokäufer hat somit Anspruch auf die von ihm geltend gemachten 3250 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs.

Quelle: ntv.de, awi

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