Ratgeber

Außergewöhnliche Belastung Weniger Steuern dank Busen-OP?

Manche Frau empfindet ihren Busen als nicht vollkommen und möchte mit einer Operation Abhilfe schaffen. Ob man die Kosten von der Steuer absetzen kann, hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden.

Manchmal verhilft schon entsprechende Kleidung zu einem formschönen Dekolletee.

Manchmal verhilft schon entsprechende Kleidung zu einem formschönen Dekolletee.

(Foto: picture alliance / dpa)

Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung stellen keine sogenannten außergewöhnlichen Belastungen dar und können daher auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 5 K 1753/13).

In dem verhandelten Fall machte eine Mutter in ihrer Steuererklärung Operationskosten in Höhe von 4600 Euro für eine Bruststraffung und -verkleinerung bei ihrer damals 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Sie legte zudem ein ärztliches Attest der behandelnden Frauenärztin vor, mit dem die Tochter seinerzeit die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse beantragt hatte. Demnach führte die deutliche Ungleichheit der Brüste bei der Tochter zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls. Die Krankenkasse hatte seinerzeit ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) eingeholt. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert besäßen, der eine Kostenübernahme rechtfertige. Dies sei nur dann gegeben, wenn der oder die Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. 

Das Finanzamt lehnte aufgrund der nicht vorhandenen medizinischen Notwendigkeit eine Berücksichtigung der Operationskosten ab. Dagegen klagte die Frau.

Ohne Erfolg. Das Finanzgericht wertete die OP-Kosten ebenfalls als nicht steuerlich relevant. Demnach handelt es sich bei dem Eingriff um eine Schönheitsoperation. Der hierfür aufgewendete Betrag ist damit den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert kommt eine Berücksichtigung der Behandlungskosten in Betracht. Das Gericht folgte damit der Einschätzung des Gutachten des Medizinischen Dienstes. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, awi

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