Chat mit Folgen Wenn der Lehrer um Sex bittet
21.02.2014, 13:52 UhrLehrer sind gut beraten, gegenüber ihren Schülern nur ein professionelles und kein persönliches Verhältnis aufzubauen. Tenor: Erziehung ja, Beziehung nein. Formuliert der Pädagoge gar seinen Wunsch nach körperlicher Nähe, wird es ernst.
Ein Lehrer auf Probe, der über soziale Netzwerke mit einer 16-jährigen Schülerin privat chattet und dabei explizit sein sexuelles Interes se an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden (Az.: 1 K 2155/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein seinerzeit 40-jähriger Lehrer über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich in einem sozialen Netzwerk gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln sofort die Führung der Dienstgeschäfte (das Eilverfahren dagegen - AZ.: 1 L 251/13 - blieb erfolglos) und entließ ihn schließlich aus dem Beamtenverhältnis.
Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben, argumentierte er und klagte gegen seine Entlassung.
Ohne Erfolg. Das Gericht geht in seiner Entscheidung von einem gravierenden Dienstvergehen aus. Ein Lehrer, der - gleich, ob körperlich oder verbal - sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhalte, zeige, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger sei als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe daher den Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige selbst bei einem Beamten auf Lebenszeit regelmäßig die Entlassung, begründete das Verwaltungsgericht sein Urteil.
Gegen die Entscheidung kann der entlassene Lehrer die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster gegebenenfalls zu entscheiden hat.
Quelle: ntv.de, awi