Ratgeber

Unattraktive Lebensversicherungen? Wer kündigt, muss oft Steuern zahlen

Viele Verbraucher sorgen mit ihr fürs Alter vor. Doch die Kapitallebensversicherung wird unattraktiver. Wer deshalb vorzeitig seine Police kündigen möchte, sollte dennoch wichtige Fristen beachten.

(Foto: imago stock&people)

Für Besitzer von Kapitallebensversicherungen häuften sich in letzter Zeit die schlechten Nachrichten. Sinkende Überschussbeteiligungen, weniger Beteiligung an Bewertungsreserven und sinken de Garantiezinsen machen den Klassiker der Altersvorsorge wenig attraktiv. Bei so viel schlechten Nachrichten liegt es nahe, sich von seiner Police zu trennen. Doch Vorsicht: Neben den Einbußen, die bei einer Kündigung durch den Versicherer entstehen, sollten Verbraucher auch an die Steuer denken, mahnt "Finanztest".

Besonders viel steht auf dem Spiel, wenn eine Lebensversicherung vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, da solche Policen wegen der deutlich höheren Garantiezinsen grundsätzlich attraktiv sind. Eine Auszahlung bei Kündigung des Vertrages ist dann steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lief, sie als Einmalzahlung erfolgt, mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden und als Todesfallsumme mindestens 60 Prozent der Beiträge vereinbart wurden. Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, verlangt das Finanzamt 25 Prozent Abgeltungssteuer auf die erzeilten Kapitalerträge, nachdem der Sparerpauschbetrag berücksichtigt ist. Alternativ kann auch die Günstigerprüfung in der Steuererklärung beantragt werden. Dann sind die Kapitalerträge mit dem eigenen Steuersatz zu versteuern, sofern dieser niedriger als die Abgeltungssteuer ist.

Kunden, die erst nach dem 31.12.2004 eine Lebensversicherung abgeschlossen haben müssen - egal ob vorzeitig gekündigt oder bei regulärer Auszahlung - mehr Steuern zahlen. Um bei einer Einmalauszahlung zumindest weniger belastet zu sein, sollte die Laufzeit zwölf Jahre betragen und die Auszahlung frühestens mit 60 Jahren erfolgen. Dann ist "nur" die Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte als Kapitaleinnahme steuerpflichtig. Es zählt der eigene Steuersatz, nachdem der Sparerpauschbetrag berücksichtigt ist.

Kündigt der Versicherte die Police vor Ablauf von 12 Jahren oder vor dem 60. Lebensjahr, wird die volle Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und eingezahlten Beiträgen als Kapitalertragssteuer nach Abzug des Sparerpauschbetrages an den Fiskus abgeführt. In diesem Fall kann alternativ auch die Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragt werden.

"Finanztest" weist daraufhin, dass die Kündigung einer Kapitallebensversicherung gut überlegt sein möchte. So ist es noch offen, ob Versicherte nach der Reform bei Fälligkeit tatsächlich weniger Geld erhalten als zuvor. Da bei einem vorzeitigen Ausstieg auf die Schlussüberschüsse verzichtet wird, hat der Versicherte auf jeden Fall mit Einbußen zu rechnen. Sollte eine Kündigung dennoch alternativlos sein, sollten zumindest die oben genannten Bedingungen bedacht werden, um eine unnötige Steuerbelastung der Erträge zu vermeiden.

Quelle: ntv.de, awi

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