Ratgeber

Vermieter nicht gefragt Wer untervermietet, riskiert Kündigung

Egal ob nur für ein paar Wochen oder mehrere Jahre: Wer zur Miete wohnt und seine Wohnung untervermieten möchte, der sollte das unbedingt mit dem Vermieter absprechen. Ansonsten droht der Rauswurf.

Vermieter müssen einer Untervermietung nicht zustimmen.

Vermieter müssen einer Untervermietung nicht zustimmen.

(Foto: dpa)

Wenn Mieter seine Wohnung unberechtigt weitervermietet und dies auch noch auf Anfrage des Vermieters leugnet, dann ist eine fristlose Künd igung auch ohne Abmahnung möglich.  Das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter sei damit zerstört, hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 423 C 29146/12).

Die Vermieterin einer öffentlich geförderten Wohnung in München staunte nicht schlecht, als sie im August 2012 von der Kriminalpolizei die Mitteilung bekam, dass ihr Mieter diese Wohnung untervermiete. Aufgeflogen war das bei einer polizeilichen Befragung. Dabei hatte der Untermieter die betreffende Wohnung als Wohnsitz angegeben und auch gleich noch mitgeteilt, dass ihm der eigentliche Mieter gesagt hatte, er solle sich dort nicht anmelden.

Die Vermieterin forderte ihren Mieter daraufhin auf, die Untervermietung zu unterlassen. Als Antwort erhielt sie ein Schreiben, in dem der Mieter bestritt, dass die Wohnung überhaupt weitervermietet sei. Er sei nur krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch.

Jahrelang getäuscht

Daraufhin kündigte die Vermieterin fristlos und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht und erließ ein Räumungsurteil: Nach Anhörung mehrerer Zeugen stehe fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet habe. Dies habe er jedoch geleugnet und damit das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Deshalb sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich und die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam.

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Quelle: ntv.de, ino

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