Ohne Not 110 oder 112 gewählt Wer zahlt den Fehlalarm?
01.04.2016, 12:18 UhrIn Notfallsituationen sind Bürger angehalten, umgehend Polizei, Feuerwehr oder einen Rettungsdienst zu benachrichtigen. Doch wer zahlt den daraus resultierenden Einsatz, wenn sich dieser als unnötig erweist?

Kann teuer werden, muss aber nicht: ein sogenannter Falschalarmeinsatz.
(Foto: picture alliance / dpa)
Bei einem Falsch- oder Fehlalarm handelt es sich um die irrtümliche oder missbräuchliche Alarmierung von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst, die zu keinem oder einem unnötigen Einsatz der Helfer führt. Die korrekte Bezeichnung hierfür lautet Falschalarmeinsatz. Dieser kann aus unterschiedlichsten Gründen und Motiven ausgelöst werden. So zum Beispiel, wenn aufmerksame Bürger meinen, ein Verbrechen, einen Brand oder einen medizinischen Notfall bemerkt zu haben. Aber auch fehlgeleitete technische Sicherungssysteme wie Alarmanlagen sorgen regelmäßig für das unnötige Anrücken der Einsatzkräfte.
Grundsätzlich ist das Absetzen eines Fehlalarms kostenpflichtig. Wie hoch die Zahlung ausfällt, ist in dem jeweiligen Landeskostenrecht geregelt. Wer dies zudem vorsätzlich tut, etwa aus grobem Unfug, macht sich nach Paragraf 145 des Strafgesetzbuches strafbar.
Wer hingegen die Rettungskräfte gerufen hat, weil er der Meinung ist, dass es sich tatsächlich um eine Not- oder Gefahrensituation handelt, macht sich weder strafbar noch müssen die Kosten des Einsatzes bezahlt werden - stattdessen kommt die Allgemeinheit, also der Steuerzahler, für diesen auf. Diese Regelung ist auch dahingehend sinnvoll, dass derjenige, der mit bestem Wissen und Gewissen handelt, nicht aus Sorge vor hohen Folgekosten eine vielleicht notwendige Benachrichtigung von Feuerwehr, Polizei oder Rettungskräften unterlässt.
Simulanten und Notrufanlagen
Aber auch wer durch sein missverständliches Verhalten einen Fehlalarm der Polizei auslöst, muss nicht zwangsläufig dafür zahlen. Selbst dann nicht, wenn er die zum Sondereinsatz der Beamten führende Gefahrenlage bewusst nur vorgetäuscht hat. So hat zumindest das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden (AZ 11 K 2004).
In dem verhandelten Fall versuchte ein junger Mann, einer Verabredung mit seiner Freundin dadurch zu entgehen, indem er ihr per SMS mitteilte, er könne nicht zum vereinbarten Treffen erscheinen, da er gerade überfallen wurde. Als die Frau daraufhin das Überfallkommando der Polizei alarmierte, die Beamten den Mann aber gesund und munter in seiner Wohnung antrafen, sollte dieser zumindest 148 Euro wegen falschen Alarms bezahlen. Was er laut Richterspruch aber nicht musste. Demnach ist entscheidend, ob der Simulant die polizeiliche Fehlmaßnahme selbst vorsätzlich gewollt oder unmittelbar provoziert hat.
Spielen hingegen Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn- oder Notrufanlage verrückt, sieht die Sache meist anders aus. So berechnet beispielsweise die Polizei in Nordrhein-Westfalen 110 Euro für einen so ausgelösten Falschalarm, in Hessen werden Gebühren von 200 Euro fällig. Nach Meinung mit entsprechenden Fällen betrauter Gerichte ist die Polizei wegen des "Gebührentatbestandes Falschalarm" auch zu einer Gebührenerhebung verpflichtet.
Quelle: ntv.de