Fundstücke besser abgeben Wie hoch der Finderlohn ausfällt
08.04.2010, 09:55 UhrEs gibt kaum etwa Ärgerlicheres, als seinen Geldbeutel zu verlieren: Karten müssen gesperrt werden, das Beantragen ist langwierig und nervt. Wer ein Portemonnaie findet, sollte es deshalb sofort bei der zuständigen Behörde abgeben.

Wer das gefundene Portemonnaie behält oder etwas herausnimmt, macht sich strafbar.
(Foto: dpa)
Wer ein Fundstück behält, kann sich strafbar machen, erklärt Rechtsanwalt Christian Rein. Ob der Besitzer das Fundstück zurückbekommt, hängt allerdings auch vom Service des jeweiligen Fundbüros ab. Zunächst ist aber der Finder gefragt: Weiß er nicht, wer der Eigentümer der Fundsache ist, muss er laut Rein immer die zuständige Behörde informieren. Das kann eine Polizeiwache sowie ein Bürger- oder Fundbüro sein. Die Bahn und Flughäfen unterhalten eigene Fundbüros. Wird ein Gegenstand in den Räumen oder Fahrzeugen einer Behörde gefunden, muss er dort abgegeben werden. Das betrifft beispielsweise Büros oder Klassenzimmer, aber auch Museen und Schwimmbäder. Nur wenn ein Gegenstand weniger als zehn Euro wert ist, müsse der Fund nicht angezeigt werden.
Kennt der Finder den Eigentümer, muss er Fundsache bis zur Rückgabe aufbewahren, sagt Rein. Normalerweise lagert aber die Behörde den Gegenstand. Sobald sie darauf besteht, muss der Finder die Fundsache abgeben. Beschädigt er die Sache vorsätzlich oder grob fahrlässig, muss er dem Eigentümer Schadenersatz zahlen. "Daher empfiehlt es sich, die Fundsache abzugeben und sie nicht selbst aufzubewahren."
Service bei Fundbüros nicht immer gut
Was dann mit ihr passiert, hängt vom Fundbüro ab. Die Stiftung Warentest hat im vergangenen Jahr 72 Fundbüros in sechs deutschen Großstädten auf ihren Service hin abgeklopft. Vier schnitten "mangelhaft" ab, dreimal war die Bahn darunter. Die Testurteile "gut" oder "sehr gut" erhielten immerhin 14 der bewerteten Fundbüros.
Nach dem Abgeben bekommt der Finder eine Fundanzeige. Diese beweise, dass er das entsprechende Fundstück abgegeben hat, sagt Manfred Schneider, Leiter des Zentralen Fundbüros Berlin: "Das muss er mit einer Unterschrift bestätigen."
Mit dem Dokument sichert sich der Finder nicht nur ab. Er habe auch einen Anspruch auf Finderlohn, sagt Falk Murko von der Stiftung Warentest: "Als Beleg braucht er die Abgabebestätigung." Bis zu einem Sachwert von 500 Euro liege der Finderlohn bei fünf Prozent des Werts, erklärt Rein. "Ist die Sache mehr als 500 Euro wert, steht dem Finder ein zusätzlicher Finderlohn in Höhe von drei Prozent des übersteigenden Betrags zu."
Finderlohn geltend machen
Die Finder haken allerdings besser regelmäßig nach. Denn laut Stiftung Warentest versagen die meisten Fundbüros in einem Punkt: Sie weisen den Finder nicht darauf hin, dass sie das Fundstück an den Besitzer zurückgegeben haben. So könne er seinen Finderlohn nicht geltend machen.
Bleibt das Fundstück sechs Monate liegen, ohne dass sich sein Besitzer ausfindig machen lässt, steht es laut Schreiber dem Finder zu. Es gebe aber keine gesetzliche Pflicht, diesen zu informieren. "Wir raten Findern deshalb, sich nach Ablauf der Halbjahres-Frist bei uns zu melden."
Meldet sich der Eigentümer innerhalb von drei Jahren doch noch, muss der Finder ihn entschädigen. "Erst nach dem Ablauf dieses Zeitraums kann der Finder also sicher sein, die gefundene Sache behalten zu dürfen und dafür auch keinen Ersatz leisten zu müssen", erklärt Rein. Wer eine Sache in den Räumen oder Fahrzeugen einer Behörde oder Verkehrsanstalt findet, hat außerdem nur einen Anspruch auf Finderlohn, wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist. Und auch dann erhalte er nur die Hälfte des üblichen Finderlohns.
Versteigerung von Fundstücken
Behält der Finder das Fundstück, muss er mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Aus strafrechtlicher Sicht mache er sich außerdem der Unterschlagung schuldig, erklärt Rein: "Über die konkreten Rechtsfolgen entscheidet aber der Einzelfall." Der Finder ist also gut beraten, das Fundstück abzugeben. Die Vermittlungsquote ist der Stiftung Warentest zufolge aber eher gering: Häufig fänden nur 20 bis 30 Prozent der abgegebenen Fundstücke den Weg zurück zu ihrem Besitzer. "Lässt der sich nicht ermitteln und meldet sich auch der Finder nicht zurück, versuchen wir, das Fundstück zu versteigern", sagt Schreiber - "oder es wird gespendet".
Quelle: ntv.de, dpa