Ratgeber

Geldanlageberatung Wo Protokolle nicht greifen

Die Beratung in der Bank ist in der Kritik. Vor kurzem veröffentlichte die Stiftung Warentest das Ergebnis einer groß angelegten Stichprobe. 147 Anlagegespräche bei 21 Banken offenbarten krasse Fehlleistungen und nicht kundenorientierte Investmentempfehlungen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz geht davon aus, dass Anlegern durch falsche Beratungen jährlich ein Schaden in Höhe von 20 bis 30 Milliarden Euro entsteht.

 

Während sich bei vielen Kunden mittlerweile der Standpunkt festigt, dass in den Banken keine Beratungs- sondern Verkaufsgespräche geführt werden, versucht der Gesetzgeber noch gegenzusteuern und die Banken zu einer in der Regel kostenlosen Beratung zu zwingen. Seit dem 1. Januar erhalten die Kunden ausführliche Protokolle der Bankberatung, die ihnen im Streitfall als Beweis dienen sollen.

 

Das Protokoll hält die wesentlichen Inhalte der Beratung fest: Welche Anlageziele verfolgt der Kunde? Hat er bereits Erfahrung mit Aktien, Fonds, Spareinlagen oder Zertifikaten? Der Berater muss im Detail aufführen, welche Anlagen er aus welchen Gründen empfiehlt. Das Protokoll vermerkt zudem, welche Informationen zu dem Finanzprodukt dem Kunden vorgelegt wurden sowie die Höhe möglicher Gebühren und der Provision der Bank. Ein wichtiger Teil ist die Risikoabschätzung: Zum einen muss der Berater den Kunden informieren, ob etwa bei der empfohlenen Anlage ein Komplettverlust möglich ist. Zum anderen wird vermerkt, welche Erfahrungen der Kunde mit Anlageprodukten hat.

Protokoll nicht immer vorgeschrieben

Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass die Beratungsprotokolle für die Banken zusätzlichen Aufwand bedeuten und somit Kosten verursachen. Da nicht in jedem Fall ein Beratungsprotokoll anzufertigen ist, werden die Banken wahrscheinlich ihre Spielräume ausnutzen, um dies zu umgehen. Kein Protokoll muss erstellt werden, wenn die empfohlenen Produkte laut Gesetz nicht als Wertpapiere gelten. Dies ist beispielsweise bei Sparkonten, Bausparverträgen und geschlossenen Fonds (z.B. Schiffs- und Immobilienfonds) nicht der Fall, obwohl die Anlage in geschlossenen Fonds mit hohen Risiken verbunden sein kann.

Ein Beratungsprotokoll muss außerdem nicht erstellt werden, wenn der Kunde als Profianleger eingestuft wird oder er die Vermögensverwaltung per Vertrag komplett an die Bank oder einen Vermögensverwalter übertragen hat. Rücksprachen und Beratungen wegen einzelnen Investments oder Umschichtungen sind dann nicht mehr zwingend. Die Vermögensverwaltung war bislang tatsächlich nur etwas für vermögendere Kunden. Dies könnte sich nun ändern. Ein individuelles Anlagekonzept darf der nicht so vermögende Kunde da allerdings nicht erwarten. Hier halten die Banken hauseigene Dachfonds bereit, in denen die Kundengelder verwaltet werden.

Ebenfalls von der Protokollpflicht ausgenommen sind Profi-Anleger. Allerdings kann die Bank den Kunden nicht einfach ungewollt zum Profi-Anleger machen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Kunde hierfür über 500.000 Euro bei der Bank angelegt haben, durchschnittlich zehn große Wertpapiergeschäfte pro Quartal in Auftrag geben und einen Beruf mit Kapitalmarktbezug ausüben muss. Mindestens zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein.

Genaue Kontrolle

Kunden sollten also darauf achten, sich nicht ungewollt mit dem gesamten Vermögen zu einem Investment in einen Dachfonds der Bank hinreißen zu lassen oder per Vertrag die komplette Vermögensverwaltung an die Bank zu übergeben. Außerdem sollten sie bei der Anlage in Wertpapieren auf ein Beratungsprotokoll bestehen. Tricksereien sind nämlich ebenfalls möglich, wenn der Kunde in einem ersten Termin nur beraten wird und dann später auf eigenen Wunsch ein bestimmtes Wertpapier kauft. Im Prinzip ist keines der beiden Gespräche protokollpflichtig. Darauf sollte man sich allerdings nicht einlassen, so der Rat der Verbraucherschützer.

Darüber hinaus ist Vorsicht bei freien Vermittlern von Finanzvertrieben wie beispielsweise AWD oder DVAG angesagt. Diese sind nicht verpflichtet, ein Gesprächs- und Empfehlungsprotokoll zu führen oder auszuhändigen. Das erstellte Protokoll sollte man dies genau lesen und vor dem Unterschreiben darauf achten, dass dieses nicht durch schwammige Formulierungen Freiraum für Interpretationen offen lässt und die Einstufung in eine bestimmte Risikoklasse korrekt vorgenommen wurde.

Quelle: ntv.de

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