Ratgeber

Außergewöhnliche Belastung Zivilprozesskosten absetzbar

Steuerpflichtigen, denen Kosten aus einem Zivilprozess entstehen, können diese von der Steuer absetzen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, wie das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet.

Teures Risiko: Auch mit Prozesskostenhilfe sollte ein Kläger zuvor gut überlegen, ob er einen Prozess gewinnen kann.

Teures Risiko: Auch mit Prozesskostenhilfe sollte ein Kläger zuvor gut überlegen, ob er einen Prozess gewinnen kann.

(Foto: dpa)

Kosten aus einem Zivilprozess können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hierfü r muss ein Prozesserfolg zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg,wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden hat (Az.: 15 K 2052/12 E).

In dem verhandelten Streitfall hatte der Kläger zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 Euro) erzielt.

Der Kläger stürzte im Jahr 2006 vor seiner Wohnung, als er einen Skateboard-Fahrer verfolgte, um ihn wegen einer Beschädigung der Haustür zur Rede zu stellen. Dabei zog er sich lebensgefährliche Verletzungen zu und musste sich für etwa ein halbes Jahr in stationäre Behandlung begeben. Mit einer vor dem Landgericht erhobenen Teilklage machte er einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend.

Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, was das beklagte Finanzamt ablehnte.

Hiergegen wandte sich der spätere Kläger mit einem Einspruch. Er behaupteten, die Schadensersatzklage sei erforderlich gewesen, um eine Existenzgefährdung abzuwenden. Zum Zeitpunkt des Prozesses seien die Folgen des Sturzes nicht absehbar gewesen. Insbesondere habe er befürchten müssen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien ihm nicht zwangsläufig entstanden. Gegen diese Entscheidung klagte der Mann.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und dabei auf die - von der Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegte - neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgestellt, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Im Streitfall habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kostenverteilung komme es nicht an, urteilte das Gericht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: ntv.de, awi

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