Ratgeber

Hotel-Kritik im Netz Bewertungen müssen stimmen

Bewertungsmöglichkeiten im Netz wären eine nützliche Sache - wäre ihr Missbrauch nur nicht so einfach. Wenn Firmen die Kommentare zur Eigen-PR nutzen oder, schlimmer noch, die Konkurrenz schlechtreden, haben die Verbraucher davon wenig. Jetzt stellt das Landgericht Hamburg klar: Reiseportale, die Bewertungen veröffentlichen, müssen für deren Inhalt haften.

Auch in Katalogen werden Hotels mitunter schöngeredet - aber darauf kann man sich wenigstens einstellen.

Auch in Katalogen werden Hotels mitunter schöngeredet - aber darauf kann man sich wenigstens einstellen.

(Foto: dpa)

Wer ein Hotel buchen will, schaut häufig zuerst ins Internet. Und wer ein Reisebuchungsportal betreibt, ist dafür verantwortlich, dass die veröffentlichten Hotelbewertungen auch der Wahrheit entsprechen. Das gilt jedenfalls für Portale, deren Betreiber selbst Hotelübernachtungen verkaufen, entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 327 O 607/10).

Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen der Inhaberin eines Hotels und der Betreiberin eines Reiseportals. Auf dem Portal gibt es einen Bewertungsbereich, auf dem Nutzer detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abgeben und ansehen können. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten - allerdings wenig erfreuliche: Mehrere Nutzer beschwerten sich über zahlreiche Mängel ihrer Unterkunft.

Für Wettbewerber gelten strengere Regeln

Das Hotel  zog deshalb vor die zuständigen Wettbewerbskammer und argumentierte, die Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Deren Verbreitung sei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hielt dagegen, als Betreiberin des Meinungsportals sei sie gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin.

Dem folgte das Gericht aber nicht: Im Vordergrund stehe bei dem Meinungsportal schließlich nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren. Vielmehr gehe es darum, die Attraktivität des gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale. Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Fazit: Das Portal muss die Negativ-Kommentare löschen, sofern sie nicht beweisbar sind. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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