Fremde Videos auf der eigenen Website BGH entscheidet über Urheberrechte
18.04.2013, 18:10 UhrLädt ein Nutzer Videos auf Plattformen wie Youtube hoch, wird er gefragt, ob er einer Einbettung auf anderen Seiten zustimmt. In diesem Fall muss er damit rechnen, dass die Inhalte ungefragt weiterverbreitet werden. Der Bundesgerichtshof muss nun eine Grundsatzentscheidung treffen, ob "Framing" gegen das Urheberrecht verstößt.
Das Einbinden fremder Videos in andere Websites könnte nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs (BGH) möglicherweise eine Verletzung der U rheberrechte bedeuten. Das deutete sich in der heutigen mündlichen Verhandlung des Gerichts an. Ein Urteil will der BGH am 16. Mai verkünden. Ob die für unzählige Internetnutzer wichtige Frage dann endgültig entschieden wird, ist allerdings offen.
Das sogenannte Framing sei nicht mit einfachen Links vergleichbar, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Beim Framing kann man über einen Link Bilder oder Videos, etwa von Youtube, Vimeo oder Instagram, auf der eigenen Homepage direkt darstellen. Klickt man den Film oder das Bild dann an, werden die Inhalte vom Server abgerufen und im gegebenen Rahmen (Frame) dargestellt. Im konkreten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern einen zwei Minuten langen Film seines Konkurrenten über Wasserverschmutzung auf seine Homepage eingestellt und war wegen Urheberrechtsverletzung verklagt worden.
Reicht die grundsätzliche Erlaubnis?
Die klagende Firma hatte ihren Film zuvor auf Youtube veröffentlicht und dabei auch dem "Embedding" zugestimmt. Grundsätzlich können die Nutzer nämlich entscheiden, ob sie ihre hochgeladenen Videos auch über andere Websites abrufbar machen wollen. Umstritten ist allerdings, ob diese Zustimmung beim Hochladen ausreicht. Möglich wäre es auch, dass das Framing eine "Nutzungshandlung im Sinne des Urheberrechts" ist. Dann müsste der Urheber jedesmal eine Genehmigung erteilen.
Im aktuellen Fall hatte das Oberlandesgericht München die Auffassung vertreten, Framing sei zulässig. Der fremde Inhalt sei schließlich auf einer anderen Seite gespeichert und dort auch abrufbar gemacht worden. Ein eingebettetes Video sei daher vergleichbar mit einem Link, der nur den Weg zu einem anderen Inhalt weist. Herkömmliche Links sind laut der BGH-Rechtsprechung im sogenannten Paperboy-Urteil von 2003 ausdrücklich erlaubt.
Framing sei nur schwer mit dem derzeitigen Recht zu fassen, sagte Richter Bornkamm. Der Senat erwäge daher, ein neues Verwertungsrecht für Urheber zu schaffen. Dann jedoch müsse der Fall zuvor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt werden. Dort ist bereits eine ähnliche Vorlage aus Schweden anhängig.
Sollte der EuGH in dem Framing einen Verstoß gegen das Urheberrecht sehen, droht womöglich auch unzähligen Facebook-Nutzern Ungemach durch Abmahnungen: Bereits beim Posten eines Links zu einem Video bindet Facebook automatisch den entsprechenden Film in den sogenannten Embedded Player ein. So könnte schon das Verschicken eines Links zur Urheberrechtsverletzung werden. Die Richter erwägen aber, ihre Entscheidung auf den kommerziellen Bereich zu beschränken.
Quelle: ntv.de, ino/AFP/dpa