Fast immer absetzbar Kosten für Computer
14.05.2004, 12:30 UhrNach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: VI R 135/01) kann ein privat angeschaffter, aber beruflich genutzter PC ein Arbeitsmittel sein, teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin mit.
Damit seien die Zeiten vorbei, bei denen bei privaten PCs regelmäßig von einer deutlich überwiegenden Privatnutzung auszugehen ist. So ist jetzt den Angaben zufolge ein privat angeschaffter, aber beruflich genutzter Computer zu 100 Prozent absetzbar. Voraussetzung dafür ist aber, dass er nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird - das heißt, dass die Privatnutzung 10 Prozent nicht übersteigt. Im umgekehrten Fall der ausschließlich privaten Nutzung mit lediglich 10 Prozent beruflicher Nutzung entfällt die Absetzbarkeit. In allen übrigen Fällen ist eine Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen. Da es in der Praxis jedoch schwierig ist, den tatsächlichen beruflichen Nutzungsanteil zu bestimmen, ist es laut BFH vertretbar, diesen pauschal mit 50 Prozent zu berücksichtigen.
Will der Steuerpflichtige mehr Geld vom Staat zurück, muss er dafür zusätzliche Anhaltspunkte darlegen - zum Beispiel eine Arbeitgeberbescheinigung, betriebliche Software auf dem PC oder ein PC-Nutzerbuch über drei Monate.
Geräte wie Drucker oder Scanner sind den Angaben zufolge nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine sofort abschreibbaren geringwertigen Wirtschaftsgüter. Sie müssen ebenfalls über drei Jahre monatsgenau abgeschrieben werden. Ausnahmen bilden selbstständig als Fax oder Kopierer nutzbaren Kombigeräte und externe Datenspeicher.
Quelle: ntv.de