Ratgeber

Im Stehen nur sieben Prozent BFH regelt Currywurst-Steuer

Ist eine Pommesbude ein Restaurant oder ein Lieferbetrieb? Was dem hungrigen Kunden herzlich egal sein kann, ist für den Betreiber von einiger Bedeutung. Denn nur wenn die Gäste im Stehen abgespeist werden, gibt's Ermäßigung beim Fiskus.

Wo Tische stehen, wird die volle Umsatzsteuer fällig.

Wo Tische stehen, wird die volle Umsatzsteuer fällig.

(Foto: dpa)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die seit langem umstrittene Höhe der Umsatzsteuer auf Speisen an Imbissständen vereinfacht: Entscheidend ist nun, ob Currywürste und andere "einfach zubereitete Speisen" im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden, entschied das Gericht in  zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen. Streitfrage war, ob es sich beim Schnellimbiss  um einen Restaurantbetrieb oder einen Lieferbetrieb handelt. Für letztere gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.

Laut BFH-Urteil ist das dann der Fall, wenn lediglich "behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen" wie Ablagebretter am Imbissstand das Essen im Stehen erlauben. 19 Prozent sind dagegen zu entrichten, wenn zusätzlich Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden. (AZ: V R 35/08 und V R 18/10)

Diese neuen Kriterien werden dem Gericht zufolge den früheren Streit um die "steuerrechtliche Beurteilung" der "Bedeutung und Größe von Verzehrtheken" ein Ende setzen. Der BFH eröffnete den Budenbesitzern aber zugleich noch ein Schlupfloch: Nutzen die Gäste der Imbissbude "Verzehrvorrichtungen Dritter", also etwa Tische und Bänke eines Standnachbarn, muss der Budenbesitzer nur den ermäßigten Steuersatz zahlen.

Quelle: ntv.de, ino/AFP

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