Entschädigung für Bewerberin Ein Kind, kein Job - Diskriminierung!
04.12.2013, 13:58 UhrWer nur deshalb eine Stelle nicht bekommt, weil er ein schulpflichtiges Kind hat, kann dagegen vorgehen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet eine solche Diskriminierung. Das meint auch das Landesarbeitsgericht Hamm.

Ein Kind darf nicht der Grund sein, warum eine Frau eine Stelle nicht bekommt - das meint auch das Landesarbeitsgericht Hamm. Es sprach der Klägerin 3000 Euro Entschädigung zu.
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Bekommen Jobsuchende eine Stelle nur deshalb nicht, weil sie ein schulpflichtiges Kind haben, ist das unzulässig. Es liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor - Bewerbern steht dann eine Entschädigungszahlung zu. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden (Az.: 11 Sa 335/13). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.
In dem verhandelten Fall bewarb sich eine Frau bei einem Radiosender als Buchhalterin. Sie bekam eine Absage. Mit dem Schreiben kamen auch ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Sie bemerkte in ihrem Lebenslauf, dass neben ihrer Angabe "verheiratet, ein Kind" handschriftlich ergänzt wurde, dass das Kind sieben Jahre alt ist. Diese Angabe war durchgängig unterstrichen worden. Die Bewerberin sah darin eine Diskriminierung ihres Geschlechts - und erhob Klage.
Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht sprach der Frau in zweiter Instanz 3000 Euro Entschädigung zu. Die Richter sahen in der Ablehnung eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts. Nach Auffassung des LAG lag jedoch keine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorgelegen. Denn die Tatsache der Elternschaft bestehe unabhängig vom Geschlecht. Auch der Vater eines siebenjährigen Kindes könne wegen seiner Elternschaft eine Benachteiligung erfahren.
Da nach wie vor Frauen die Kinderbetreuung häufiger übernehmen als Männer, sei die Frau mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Der handschriftliche Vermerk auf dem Lebenslauf lege nahe, dass die Bewerberin auch deshalb abgelehnt wurde, weil sie ein siebenjähriges Kind betreuen muss. Das Gericht begründete sein Urteil auch damit, dass die Beschäftigung von Müttern ein gesellschaftspolitisch bedeutsames Thema darstelle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - in nächster Instanz entscheidet das Bundesarbeitsgericht.
Quelle: ntv.de, awi/dpa