Zeiterfassung ausgetrickst Fristlose Kündigung wegen Pausenmogelei?
27.08.2014, 08:32 UhrDie Nutzung einer elektronische Zeiterfassung ist bei vielen Arbeitgebern Pflicht. Doch es soll vorkommen, dass das "Ausstempeln" wegen privater Arbeitsunterbrechungen unterlassen wird. Bagatelle oder Betrug? Ein Gericht hat entschieden.
Wer die Zeiterfassung seines Betriebes vorsätzlich umgeht und so eine An- und Abmeldung vermeidet, kann fr istlos gekündigt werden. Dies hat das Hessisches Landesarbeitsgericht entschieden (Az.: 16 Sa 1299/13)
In dem verhandelten Fall war ein 46-jähriger Beschäftigter seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. In dem Betrieb müssen die Mitarbeiter beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie diesen Chip nutzen, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten.
Der Mann wurde dabei beobachtet, wie er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine darauf durch den Arbeitgeber durchgeführte Kontrolle ergab, dass der Kläger in anderthalb Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Da diese Zeiten bezahlt worden waren, kündigte ihn der Arbeitgeber fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Klage.
Ohne Erfolg. Bereits das Arbeitsgericht hatte die fristlose Kündigung für gerechtfertigt gehalten. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts nun bestätigt.
Demnach war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Da die Zeiterfassung ein Piepgeräusch mache, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmeldet, sei ein Versehen des Gekündigten ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe der Mann gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit, begründete das Gericht sein Urteil.
Quelle: ntv.de, awi