Ratgeber

Ohne Progression geht's auch Gehaltserhöhung auf Umwegen

Die Gehaltsverhandlung war erfolgreich, doch leider kommt nur ein Bruchteil des Zusatzlohns auf dem Konto an. Schuld ist die Steuerprogression. Wer sie umgehen will, kann den Arbeitgeber nach Sachbezügen fragen.

Arbeitgeber können Warengutscheine bis zu 44 Euro im Monat ausstellen.

Arbeitgeber können Warengutscheine bis zu 44 Euro im Monat ausstellen.

(Foto: dpa)

Die Freude über eine Gehaltserhöhung wird bisweilen beim Blick auf die Lohnabrechnung gedämpft. Denn die Steuerprogression sorgt dafür, dass das Gehaltsplus nur zum Teil beim Arbeitnehmer ankommt. Ein Beispiel: Ein Alleinstehender mit 30.000 Euro Bruttoeinkommen bekommt bei einer zweiprozentigen Gehaltserhöhung nicht 600 Euro mehr heraus, sondern nur 400 Euro. Wer 60.000 Euro verdient und 1000 Euro mehr heraushandelt, hat am Ende nur rund 550 Euro mehr auf dem Konto. Die gute Nachricht: Es gibt Möglichkeiten, die Progression zu umgehen. Wird das Gehalt nicht in Form von Geld ausgezahlt, bleiben bestimmte Zuwendungen von Steuern und Abgaben befreit oder werden zumindest begünstigt behandelt.

So stellen viele Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstwagen, Computer oder Handys zur Verfügung. Andere bezahlen das Mittagessen, gewähren Kindergärtenzuschüsse oder beteiligen sich an den Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit. Solche Privilegien sind für die Beschäftigten aber nicht steuerfrei, wenn das Finanzamt sie als geldwerten Vorteil wertet. "Ein geldwerter Vorteil ist all das, was nicht als Geld ausgezahlt wird, sondern als Sachleistung vom Arbeitgeber getragen wird und dem Arbeitnehmer auch privat zugutekommt", erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe.

Geldwerter Vorteil wird versteuert

Grundsätzlich gilt: Geldwerte Vorteile müssen versteuert werden. Früher musste sogar genau ausgerechnet werden, wann zum Beispiel das Handy privat und wann es dienstlich genutzt wurde. Inzwischen lautet die Regel: "Bleibt die Sachleistung, also das Handy oder der Laptop, Eigentum des Arbeitgebers, dann ist die Leistung steuerfrei", sagt Lauscher. Wird der Arbeitnehmer zum Eigentümer, muss er die Sachleistung zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern, sofern sie über der Freigrenze liegt.

Dienstwagen sind grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn sie auch privat genutzt werden dürfen. Üblicherweise wird dabei die Ein-Prozent-Regel angewendet. Demnach müssen Arbeitnehmer jeden Monat für ein Prozent des Bruttolistenneupreises Steuern zahlen. Bei einem 40.000 Euro-Fahrzeug und einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent gehen so beispielsweise 120 Euro monatlich ans Finanzamt. Seit 2012 sind auch Dienstfahrräder vom Fiskus anerkannt. Wer sich ein 2500 Euro-Rad vom Arbeitgeber sponsern lässt, zahlt dafür beim Steuersatz von 30 Prozent also nur 90 Euro im Jahr und kann das Rad am Ende der Laufzeit günstig übernehmen.

Gutschein statt Geld

Extras vom Arbeitgeber gibt es aber auch ohne Steuern. Firmen können ihren Mitarbeitern bis zu 44 Euro im Monat als Warengutscheine auszahlen. Darunter fallen zum Beispiel Tankgutscheine, Geschenkgutscheine oder das Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen, außerdem muss die Obergrenze genau eingehalten werden: "Liegt der Warenwert über den 44 Euro im Monat, also zum Beispiel bei 50 Euro, muss aber der komplette Betrag versteuert werden, da es sich um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag", sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Bei Tankgutscheinen ist die Abwicklung nach einem BFH-Urteil deutlich einfacher geworden. Der Arbeitnehmer kann bei einer beliebigen Tankstelle tanken und die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegen. Dieser erstattet dann bis zu 44 Euro monatlich.

Auch bei Essenzuschüssen spielt die Höhe der Extraleistung eine entscheidende Rolle. Ab 2013 dürfen die Essensmarken oder Restaurantschecks 6,03 Euro täglich nicht übersteigen, sonst schlägt der Fiskus zu.

Auf Firmenkosten ins Fitnessstudio?

Manche Arbeitgeber zahlen auch Zuschüsse zur Gesundheitsförderung. "Bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind entsprechende Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn oder Gehalt steuerfrei", sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Das Fitnessstudio kann man aber nicht pauschal auf Firmenkosten abrechnen. Der Fiskus erkennt nur Gesundheitsförderung an, die in den Leitfäden der Krankenkassen vorgegeben ist.

Meistens schicken Firmen ihre Mitarbeiter von sich aus zur Weiterbildung. Es gibt aber auch Fortbildungsmaßnahmen, die nicht nur dem betrieblichen Interesse dienen, sondern vor allem für den Arbeitnehmer nützlich sind. Etwa, wenn er dadurch in eine höhere Vergütungsgruppe rutscht oder seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Oder auch Kurse, die rein privat motiviert sind, etwa beim Manager, der sich zum Yogalehrer ausbilden lässt.

Solche Fortbildungen bleiben für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Vertrag abschließt. "Ansonsten muss vor dem Vertragsabschluss eine schriftliche Zusage, am besten in der Personalakte, vorliegen, dass die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden", sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitnehmer die Bezahlung seiner Fortbildung durch den Arbeitgeber als geldwerten Vorteil versteuern.

Höhe der Leistung entscheidet

Wenn die Arbeitgeber sich an der Kinderbetreuung beteiligen, muss man steuerlich nur auf eines achten: Die Kindergartengebühren dürfen nicht statt eines Teil des Lohnes gezahlt werden. Wer Lohn in Zuschüsse umwandele, muss ihn versteuern, sagt Anita Käding. Das ist übrigens bei fast allen Gehaltsextras so. Eine Ausnahme bilden die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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