Post von Kabel Deutschland Gericht verbietet unerwünschte Werbung
04.02.2014, 17:25 UhrEin ehemaliger Kunde ist sicher, dass er mit Kabel Deutschland nie wieder etwas zu tun haben will und verbietet dem Unternehmen weitere Werbesendungen. Trotzdem landet unerwünschte Post in seinem Briefkasten. Er klagt - und gewinnt.

Einen "Keine Werbung"-Aufkleber hatte der Kläger nicht auf dem Briefkasten. Braucht er auch nicht, wenn er nur ein bestimmtest Unternehmen ausschließen will.
(Foto: dpa)
Unternehmen dürfen keine Werbepost an Verbraucher senden, die das ausdrücklich nicht wünschen. Das gi lt auch für Wurfsendungen, die nicht persönlich adressiert sind und auch dann, wenn kein entsprechender Hinweis am jeweiligen Briefkasten angebracht ist. Das hat nun das Oberlandesgerichts (OLG) München festgestellt und einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stattgegeben (Az.: 29 U 2881/13).
Im konkreten Fall hatte der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland einem Mann den Anschluss ans Glasfasernetz angeboten, was dieser in einer E-Mail in deutlichen Worten ablehnte, weil er in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit dem Service von Kabel Deutschland gemacht hatte. Gleichzeitig verbat er sich die Zusendung weiterer postalischer und E-Mail-Werbung. Das Unternehmen sicherte dem früheren Kunden daraufhin schriftlich zu, dass man ihn in eine interne Sperrliste aufnehme und ihm keine personalisierte Postwerbung und keine E-Mail-Werbung mehr zusenden werde.
In den folgenden Monaten landeten dennoch fünf weitere Werbesendungen von Kabel Deutschland im Briefkasten, zwei davon mit dem Angebot, das der Mann zuvor explizit abgelehnt hatte. Die Briefe waren nun nicht mehr persönlich adressiert, sondern als Postwurfsendung "An die Bewohner des Hauses..." gerichtet. Daraufhin wandte sich der unfreiwillige Werbeempfänger an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der das Unternehmen zunächst abmahnte und schließlich verklagte.
Verbraucherwille ist entscheidend
Mit Erfolg: Aus Sicht des Gerichts hat der Verbraucher in seiner E-Mail unmissverständlich klargemacht, dass er keinerlei Verträge mit dem Unternehmen mehr abschließen werde und auch keine Werbung mehr erhalten möchte. Der Begriff "postalische Werbung" beziehe sich nicht nur auf adressierte Werbeschreiben, sondern auch auf teiladressierte Postwurfsendungen. Deshalb sei die Argumentation von Kabel Deutschland, man habe nicht erkennen können, dass der Mann kein Interesse an dem Angebot habe, nicht nachvollziehbar, begründete das Gericht seine Entscheidung. Für den Fall einer Missachtung droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Kabel Deutschland erklärte, man habe die Entscheidung zur Kenntnis genommen und befinde sich aktuell in der Umsetzungsphase. Selbstverständlich werde man sich "an dem durch das Urteil konkretisierten Rechtsrahmen orientieren". Konkretere Angaben könnten noch nicht gemacht werden.
Quelle: ntv.de, ino/dpa