Ratgeber

Betrug bei Kaskoreparatur? Gutscheine besser ablehnen

Aus einem Schaden Profit zu schlagen, ist weder für Versicherte noch Werkstätten erlaubt. Wenn bei einer Reparatur ein Gutschein in Höhe der Selbstbeteiligung angeboten wird, sollte man davon die Finger lassen.

Ein Unfall. Gut wenn die Versicherung zahlt. Doch wer sich die Selbstbeteiligung von der Werkstatt spendieren lässt, begeht möglicherweise einen Betrug.

Ein Unfall. Gut wenn die Versicherung zahlt. Doch wer sich die Selbstbeteiligung von der Werkstatt spendieren lässt, begeht möglicherweise einen Betrug.

(Foto: dpa-tmn)

Kunden machen sich unter Umständen strafbar, wenn sie im Zuge der Regulierung eines Kaskoschadens von der Werkstatt einen Gutsc hein annehmen und einlösen. Darauf weist der ADAC hin. In betreffenden Fällen böten Werkstätten solche Gutscheine typischerweise in Höhe der Selbstbeteiligung an, so dass der Schaden für den Kunden unter dem Strich keine Kosten verursacht - sofern er den Gutschein für eine spätere Reparatur einlöst. Mit dieser Art der Kundenbindung mache sich auch der Betrieb strafbar, warnt der ADAC.

Der Autoclub weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hin (Az.: 4 U 31/13), nach dem kaskoversicherte Kunden durch derartige Angebote zu vertragswidrigem Verhalten gegenüber ihrem Versicherer verleitet würden. In dem Fall hatte eine Werkstatt einem kaskoversicherten Kunden für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe einen Gutschein in Höhe der Selbstbeteiligung für Folgeaufträge versprochen.

Auch wenn Rabatte grundsätzlich zulässig seien, so unterlägen sie einer Missbrauchskontrolle, wenn der Kunde bei Entscheidungen, die er zu treffen habe, auch die Interessen Dritter zu wahren habe. Nach dem Kasko-Versicherungsvertrag ist der Kunde verpflichtet, alles zu tun, um den Schaden zu mindern und die Kosten der Reparatur niedrig zu halten. Diese vom Kunden geforderte objektive Entscheidung werde durch die versprochenen Gutscheine für Folgeaufträge beeinträchtigt, argumentierte das OLG.

Nach der Auffassung des Gerichts könnten die Gutscheine den angesprochenen Kunden veranlassen, ein kostengünstigeres Angebots eines Mitbewerbers nicht anzunehmen, um den Gutschein für die Folgereparatur zu erhalten. Nach der Lebenserfahrung bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber dem Versicherer insoweit vertragswidrig zu verhalten.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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