Ratgeber

Wenn die Steuerfahndung anklopft Handelsplattform muss Verkäuferdaten liefern

Egal, ob bei Ebay, Amazon oder anderen Handelsplattformen: Wer mit Online-Verkäufen Geld verdient, muss ab einem bestimmten Mindestumsatz Steuern zahlen. Um das zu überprüfen, darf die Steuerfahndung die Herausgabe von Verkäuferdaten verlangen.

Die Steuerfahnder hatten ein Sammelauskunftsersuchen gestellt.

Die Steuerfahnder hatten ein Sammelauskunftsersuchen gestellt.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Internethandels-Plattformen müssen mit der deutschen Steuerfahndung grundsätzlich zusammenarbeiten und Auskunft über die Umsätze und Kontaktdaten ihrer Händler geben. Das hat der Bundesfinanzhof entscheiden (Az: II R 15/12). Eine deutsche Tochtergesellschaft kann sich demnach nicht auf Geheimhaltung der Daten berufen, die sie mit dem Mutterhaus in Luxemburg vereinbart habe. Das Urteil betrifft sowohl professionelle Händler als auch Privatpersonen, die auf Plattformen wie Ebay oder Amazon Marketplace Waren anbieten.

Im verhandelten Fall wollte die Steuerfahndung von einer Plattform in Erfahrung bringen, welche ihrer Nutzer einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt hatten. Dafür sollte das Unternehmen nicht nur Namen, Pseudonyme und Anschriften der Händler liefern, sondern auch deren Bankverbindungen. Darüber verlangte das Finanzamt eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe, weil ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Vereinbarung ist hinfällig

Das deutsche Tochterunternehmen verweigerte diese Auskunft und verwies auf die vereinbarte Geheimhaltung mit dem Mutterhaus in Luxemburg. Man habe sich verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen und dürfe die Daten nicht an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sei das auch technisch unmöglich: Die Daten seien auf Servern im Ausland gespeichert, auf die man keinen Zugriff habe.

Grundsätzlich habe die Steuerfahndung aber ein Recht auf die Daten, befand der BFH. Die Handelsplattform könne sich nicht darauf berufen, dass die Geheimhaltung der Daten privatrechtlich vereinbart sei. Das widerspreche der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht. Nun muss die Vorinstanz prüfen, ob die deutsche Firma Zugriff auf die in Luxemburg gespeicherten Daten hat.

Quelle: ntv.de, AFP

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