Ratgeber

Legal zum Schwarzarbeitspreis Jobs im Privathaushalt

Im Haushalt wird gerne mal schwarz geputzt. Geld gibt es bar auf die Hand und alle denken, sie hätten einen guten Deal gemacht. Mit einem einseitigen Formular geht es auch legal und kostet nicht mal mehr.

98 Prozent der Putzfrauen in Deutschland arbeiten schwarz.

98 Prozent der Putzfrauen in Deutschland arbeiten schwarz.

(Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)

Sie haben keine Lust mehr, selbst das Haus zu putzen und den Rasen zu mähen? Macht nichts. Schließlich gibt es viele Menschen, die genau nach solchen Jobs suchen. Allerdings lässt in diesem Bereich die Moral der meisten Bürger zu wünschen übrig. Schätzungsweise 3,6 Millionen Privathaushalte lassen schwarz arbeiten, da die Gefahr erwischt zu werden sehr gering ist. Wer erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 5000 Euro und mit der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben rechnen.

Wer erwischt wird, darf sich doppelt ärgern, denn es gibt eine legale Alternative, die unterm Strich nicht mal teurer kommt und den privaten Arbeitgeber sogar noch im Falle eines Unfalls seiner Haushaltshilfe absichert. Die Minijobzentrale (Knappschaft Bahn See) hält für den Fall, dass Privathaushalte als Arbeitgeber auftreten, ein sehr einfaches Verfahren bereit. So können Privathaushalte einer Person im Rahmen eines Minijobs bis zu 400 Euro monatlich zahlen. Für den Minijobber ist diese Zahlung so gut wie Bargeld, da sie nicht versteuert werden muss, solange nur ein Minijobverhältnis vorliegt.

Unbürokratische Anmeldung

Die bürokratischen Hürden zur Anmeldung einer Haushaltshilfe sind gering. Hierfür hält die Minijobzentrale ein Haushaltscheck-Verfahren bereit. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Formular, das man entweder bei der Minijobzentrale herunterladen oder direkt online ausfüllen kann.

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(Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Zunächst muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die in erster Linie dem Gelderwerb dient. Nicht einstellbar sind die eigenen Kinder und der Ehepartner. Es darf sich auch nicht um Gefälligkeitshandlungen oder Nachbarschaftshilfe handeln. Außerdem muss geprüft werden, ob die Person, die eingestellt werden soll, nicht im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ihre Dienstleistung anbietet. Darüber hinaus darf es sich ausschließlich um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln, wie zum Beispiel die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Die Minijobzentrale hält dafür ein Merkblatt bereit, welche Tätigkeiten unter die Regelung fallen und welche davon ausgenommen sind.

Die zu zahlenden Abgaben für einen Minijob im Privathaushalt sind wesentlich geringer als im gewerblichen Bereich. Wird auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet, zahlt der Privathaushalt jeweils fünf Prozent zur Kranken und Rentenversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,6 Prozent zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Kur, 0,07 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendung bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie zwei Prozent einheitliche Pauschsteuer. Insgesamt sind also 14,27 Prozent des Arbeitsentgelts an Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Ist die Person, die man beschäftigen möchte, nicht gesetzlich krankenversichert, entfällt der fünfprozentige Pauschalbetrag zur Krankenversicherung.

Steuervorteil gleicht Abgabenlast aus

Eine einfache Rechnung zeigt, dass die Schwarzarbeit im Vergleich zur legalen Beschäftigung quasi keinen Kostenvorteil hat. Würde man einer schwarz arbeitenden Person 100 Euro im Monat bar auf die Hand zahlen, betrügen die Kosten 100 Euro. Geht man den legalen Weg über die Minijobzentrale fallen höchstens Kosten in Höhe von 14,27 Euro an. Insgesamt führt dies zu Kosten in Höhe von 114,27 Euro. Diesen Betrag kann man in der Einkommensteuererklärung geltend machen und 20 Prozent des Betrags von der Steuerschuld abziehen. Im Beispielfall sind dies 22,85 Euro. Allerdings dürfen höchstens 510 Euro jährlich von der Steuerlast abgezogen werden. Für die geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe sollten also nur Kosten in Höhe von höchstens 2550 Euro entstehen. Im Umkehrschluss heißt dies, die Haushaltshilfe sollte monatlich nicht mehr als 185 Euro erhalten, damit die volle Anrechenbarkeit gewährleistet ist.

Mit in die Rechnung einbeziehen muss man noch drei Aspekte. Jährlich verunfallen 2,7 Millionen Menschen bei Arbeiten im Haushalt. Besteht ein bei der Minijobzentrale angemeldetes Beschäftigungsverhältnis, ist die beschäftigte Person versichert. Behandlungs- und Rehakosten werden übernommen. Im Falle der Schwarzarbeit müsste der Arbeitgeber diese tragen.

Wird die beschäftigte Person krank, ist der Privathaushalt als Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Allerdings kann er sich auf Antrag 80 Prozent der Kosten von der Minijobzentrale erstatten lassen. Darüber hinaus steht der beschäftigten Person auch bezahlter Urlaub zu.

Quelle: ntv.de

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