Ratgeber

Wer unterschreibt, muss mieten Kein Ausstieg aus dem Mietvertrag

Eine passende Wohnung zu finden, ist vielerorts gar nicht so einfach. Manchmal begnügt man sich zunächst mit der zweiten Wahl. Wer dann noch etwas Besseres findet, hat Pech. Denn ein Widerruf ist unmöglich.

Die Kündigungsfrist beginnt normalerweise mit dem Abschluss.

Die Kündigungsfrist beginnt normalerweise mit dem Abschluss.

(Foto: dpa)

Die meisten Wohnungssuchenden sind froh, wenn sie einen Mietvertrag in trockene Tücher gebracht haben. Manchmal stellt sich aber heraus, dass der Abschluss voreilig war. Etwa dann, wenn der ganze Umzug abgeblasen wird. Oder dann, wenn sich d och noch eine bessere Wohnung findet. Ist ein Mietvertrag erstmal von beiden  Vertragsseiten unterschrieben, gibt es aber kein Zurück mehr: Auch wenn der Mieter noch gar nicht in die neue Wohnung eingezogen sei, könne er es sich nicht spontan anders überlegen, so der Deutsche Mieterbund (DMB). Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vereinbart sei.

Ansonsten bleibt dem Mieter nur die Möglichkeit, den unbefristeten Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Das ist schon vor dem Einzug möglich, denn die Frist beginnt normalerweise mit der Unterzeichnung des Mietvertrags, nicht erst mit dem Einzug.

Ein Widerrufsrecht oder die Möglichkeit, Vertragsvereinbarungen rückgängig zu machen, haben Mieter bei sogenannten Haustürgeschäften. Wer zum Beispiel in seiner Privatwohnung unaufgefordert von seinem Vermieter oder der Hausverwaltung aufgesucht wird und umgehend einen Vertrag unterschreibt, kann seine Unterschrift widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine schriftliche Belehrung über dieses Recht erhalten hat.

Nun mag es eher ungewöhnlich erscheinen, dass Vermieter einen Mietvertrag ungefragt aufdrängen. Bei einem Wohnungswechsel kommt das normalerweise auch nicht vor. Von dem Verbraucherschutzgesetz profitieren aber beispielsweise Mieter, die zum Abschluss eines neuen Vertrages, zur Unterschrift unter einen Mietaufhebungsvertrag oder zu einer zweifelhaften Mieterhöhung überredet wurden. Hat man den Vermieter selbst in die Wohnung bestellt, gilt das nicht als Haustürgeschäft.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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