Ratgeber

BGH erstickt Apotheken-Wettbewerb Keine Rabatte bei Medikamenten

Der Wettbewerb unter Apotheken bei verschreibungspflichtigen Medikamenten kommt zum Erliegen. Rabatte bei Rezepteinlösungen dürfen nicht mehr gewährt werden. Lediglich geringwertige Werbegaben sind den Apothekern noch gestattet.

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(Foto: dpa)

Rabatte für verschreibungspflichtige Medikamente sind nicht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Zwar zahlt der Kunde den eigentlichen Preis für das Medikament nicht selbst, doch er muss für eine Rezeptgebühr aufkommen. Diese beträgt pro Arzneimittel zehn Prozent des Verkaufspreises, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.

Um Kunden zu binden, hatten einige Apotheken Rabatte auf diese Rezeptgebühr eingeräumt. Dabei kamen verschiedene Systeme zum Einsatz. Der BGH urteilte nun, dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung vorliegt, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Unerheblich ist dabei, ob direkt ein Rabatt auf die Rezeptgebühr gewährt wird oder ob der Kunde im Rahmen eines Bonusprogramms eine Gutschrift für einen späteren Einkauf erhält. Allerdings lässt der BGH Spielraum für eine geringe Zugabe: Eine Werbegabe im Wert von einem Euro kann noch als zulässig angesehen werden.

Keine Auswirkungen auf Versand-Apotheken

Das Urteil hat keine Auswirkung auf die Praxis einer in den Niederlanden ansässigen Verwsand-Apotheke, die Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben hat, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von drei Prozent des Warenwerts, mindestens aber 2,50 Euro und höchstens 15 Euro pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.

Der Senat möchte die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, bejahen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert, der in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt. Diese Frage wird deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.

Quelle: ntv.de, akl

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