Zu alltäglich Krankenkasse zahlt kein E-Bike
25.09.2012, 10:43 UhrE-Bikes eignen sich nicht nur für Radler, die sich bewegen wollen, ohne viel zu schwitzen. Sie können auch eine gute Alternative für kranke Menschen sein, für die normales Radfahren nicht in Frage kommt. Elektroräder sind allerdings ziemlich teuer. Wer seine Krankenkasse am Kauf beteiligen will, hat das Nachsehen.
Fahrräder mit Hilfsmotor galten lange als Senioren-Vehikel. Auch moderne E-Bikes sind vor allem für Menschen im Rentenalter interessant, doch die Zielgruppe hat sich in den letzten Jahren deutlich erweitert. Allein im letzten Jahr wurden 310.000 Elektrofahrräder verkauft, Tendenz steigend. Insofern handelt es sich bei E-Bikes also längst um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht etwa vorrangig auf behinderte Menschen zugeschnitten ist. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Oldenburg den Anspruch einer unter Kniebeschwerden leidenden Frau zurückgewiesen, die Kosten für ein 1999 Euro teures E-Fahrrad von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.
Die Klägerin leidet unter Gonarthrose, im rechten Knie war ihr bereits eine Prothese eingesetzt worden. Ihrer Krankenkasse legte sie deshalb eine ärztliche Bescheinigung ihres Orthopäden vor, wonach sie zur Erhaltung der Mobilität beiderseits auf ein Hilfsmittel zur Fortbewegung angewiesen sei.
Der Orthopäde empfahl ausdrücklich ein Fahrrad mit Hilfsmotor, weil sich die Patientin damit einigermaßen schmerzfrei bewegen könne. Dennoch wollte ihr die Krankenkasse keines bewilligen. Schließlich handele es sich bei einem E-Bike nicht um ein medizinisches Hilfsmittel, sondern um einen alltäglichen Gebrauchsgegenstand. Und für den muss die Kasse laut Sozialgesetzbuch nicht bezahlen, wie nun die Richter bestätigten. Das E-Bike sei schließlich "keine individuell angefertigte Konstruktion und auch nicht für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert, sondern es wird für einen breiten Markt serienmäßig hergestellt. Es wird auch nicht über Hilfsmittellieferanten wie Sanitätshäuser vertrieben, sondern ist für Jedermann im normalen Fahrradhandel zu erwerben," begründet das Gericht sein Urteil.
Vorgeschlagen werde stattdessen alternative Maßnahmen wie "Gewichtsreduktion, Diätberatung, Bewegungsprogramm" und gegebenenfalls Unterarmgehstützen oder die Versorgung mit einem Rollator vor. Letzterer wäre im Gegensatz zu dem Fahrrad als medizinisches Fortbewegungs- und Hilfsmittel zu qualifizieren. Die Gesetzlichen Krankenkassen jedenfalls müssen sich bei der Hilfsmittelversorgung auf eine allein an Gesundheit, Organfunktion und Behandlungserfolg orientierte medizinische Rehabilitation beschränken.
Quelle: ntv.de, ino