Ratgeber

Falscher Strompreis bei Photovoltaik Lieferant haftet nicht

Wer sich eine Photovoltaikanlage bestellt, kann vom Lieferanten erwarten, dass er Technik liefert, die einwandfrei funktioniert. Informationen zur Einspeisevergütung holt man sich aber besser anderweitig.

Es ist allein das Risiko des Käufers, welche Einnahmen er mit seiner Photovoltaikanlage erzielen kann.

Es ist allein das Risiko des Käufers, welche Einnahmen er mit seiner Photovoltaikanlage erzielen kann.

Der Lieferant einer Photovoltaikanlage haftet nicht, wenn er dem Käufer eine falsche Strompreisvergütung nennt. Das hat das das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) klargestellt. Es sei allein das Risiko des Käufers, welche Einnahmen er mit der Anlage erzielen könne (Az.: 1 U 31/10).

Das OLG wies mit seinem Grundsatzurteil die Zahlungsklage eines Hauseigentümers ab. Er hatte sich auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Allerdings wurde sie in den Jahren 2007 und 2008 in zwei Teilen geliefert. Da die Einspeisevergütung für den mit der Anlage produzierten Strom von Jahr zu Jahr geringer wird, erhielt der Kläger für den zweiten Teil der Anlage einen geringeren Kilowattpreis als für den ersten.

Der Lieferant habe ihm zugesichert, so die Begründung des Klägers, dass er für die gesamte Anlage die höhere Vergütung bekomme. Daher müsse dieser haften und ihm die entgangene Vergütung, die er mit rund 10.000 Euro bezifferte, als Schaden ersetzen. Die Richter des OLG winkten jedoch ab. Eine Haftung komme nur für Mängel an der Anlage infrage. Diese funktioniere jedoch anstandslos, so dass es für die Forderung des Klägers keine Rechtsgrundlage gebe.

Quelle: ntv.de, dpa

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