Ratgeber

Wichtige Post "Nicht gelesen" ist keine Ausrede

Man muss nicht alles lesen, was im Briefkasten landet. Doch was, wenn man Post von Behörden, vom Arbeitgeber oder vom Vermieter verschludert? Wer in solchen Fällen Konsequenzen verhindern will, braucht gute Begründungen.

Wer selbst nicht regelmäßig nach der Post sehen kann, muss jemand anderen beauftragen.

Wer selbst nicht regelmäßig nach der Post sehen kann, muss jemand anderen beauftragen.

(Foto: Barney O´Fair, pixelio.de)

Bei der Kommunikation mit Freunden hat die E-Mail den Brief auf Papier schon weitgehend abgelöst. Im Briefkasten findet man heute vor allem die unvermeidlichen Rechnungen und natürlich reichlich Werbung. Manche Briefe sind aber auch wirklich wichtig – und eilig. Kündigungen, verwaltungsrechtliche Bescheide oder Widerrufsbelehrungen enthalten meistens Fristen. Doch gelten die auch, wenn man den Brief also erst später bekommt, etwa weil man im Urlaub ist?

Kündigungen

Wenn der Arbeitgeber oder der Vermieter eine schriftliche Kündigung schickt, ist das eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Wirksam kann sie nur werden, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Das heißt nicht, dass der Empfänger den Schrieb auch durchgelesen haben muss. Wichtig ist nur, dass die Kündigung fristgerecht im Briefkasten des Adressaten landet. Nun kommt die Post in den meisten Haushalten spätestens am frühen Nachmittag an. Doch das ist kein Maßstab: Alles, was bis 18 Uhr im Briefkasten liegt, gilt als rechtzeitig zugegangen.

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit, die Wirksamkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Wer diese Frist versäumt, etwa wegen Krankheit oder eines längeren Urlaubs, sollte unverzüglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen und Kündigungsschutzklage erheben, raten die Rechtsexperten der Arag-Versicherung. Dabei muss man glaubhaft machen, dass man durch besondere Umstände daran gehindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen.  Hilfreich sind hier etwa Reisebuchungsbelege oder Atteste.

Behördenbescheide

Ähnlich wie bei Kündigungen verhält es sich bei Behördenbescheiden. Sie gelten als bekanntgegeben, drei Tage nachdem sie bei der Post aufgegeben wurden. Hat man eine Frist verstreichen lassen, weil man den Bescheid nicht rechtzeitig bekommen hat, kann man einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dafür hat man zwei Wochen Zeit.

Widerrufsbelehrungen

Etwas anderes gilt bei Widerrufsbelehrungen, die beispielsweise bei einem Haustür- oder Fernabsatzgeschäft verschickt werden müssen. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen ab Zugang der Widerrufsbelehrung. Wer diese Frist versäumt, weil er seinen Briefkasten nicht geleert hat, hat Pech.

Zwar handelt es sich beim Widerruf, wie auch bei der Kündigung, um eine einseitige Willenserklärung. Es handelt sich dabei aber nicht um eine prozessuale Handlung, sondern um eine außergerichtliche Möglichkeit, von einem Vertrag Abstand zu nehmen, erläutern ARAG Experten.

Briefkasten leeren lassen

Wer länger weg ist, sollte dafür sorgen, dass der Briefkasten regelmäßig geleert wird. Nicht nur, weil er sonst verstopft. Wichtige Post muss zur Kenntnis genommen werden. Wer bereits eine wichtige Frist versäumt hat, sollte schnellstmöglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und diese begründen.

 

Quelle: ntv.de, ino

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