Ratgeber

Kündigung ohne Abmahnung Parkplatzsuche keine Arbeitszeit

Die Arbeitszeit eines Angestellten beginnt grundsätzlich mit dem Betreten des Dienstgebäudes. Wenn ein Arbeitnehmer davon abweichend schon die Zeit der Parkplatzsuche erfasst, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedenfalls dann, wenn diese Täuschung über die Arbeitszeit heimlich und vorsätzlich erfolgt, urteilt das Bundesarbeitsgericht.

Laut des entsprechenden Tarifvertrages beginnt und endet die Arbeitszeit jeweils "an der Arbeitsstelle".

Laut des entsprechenden Tarifvertrages beginnt und endet die Arbeitszeit jeweils "an der Arbeitsstelle".

Arbeitnehmer, die die Suche nach einem Parkplatz für ihr Auto wiederholt der Arbeitszeit zuschlagen, müssen im Extremfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. "Die Arbeitszeit beginnt bis auf wenige Ausnahmen an der Arbeitsstelle und nicht am Parkplatz", sagte der Sprecher des Bundesarbeitsgerichts Christoph Schmitz-Scholemann in Erfurt. Das Gericht hatte im vergangenen Jahr eine entsprechende Entscheidung gefällt.

In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin in Gleitzeit an sieben Tagen aufaddiert 135 Minuten als Arbeitszeit dokumentiert, obwohl sie in dieser Zeit offenbar noch am Steuer, zumindest aber noch nicht am Arbeitsplatz saß. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, das eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt ansah. Das Verhalten der Arbeitnehmerin sei "heimlich und systematisch" gewesen. Diese Pflichtverletzung habe einen "schweren Vertrauensbruch bewirkt", der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar gemacht habe. Die Gekündigte klagte gegen Ihre Entlassung.

Die Klägerin war seit gut 17 Jahren bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Sie arbeitete in Gleitzeit und musste jeweils den Beginn und das Ende ihrer Anwesenheitszeit minutengenau in ein elektronisches Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz eingeben. Laut entsprechenden Tarifvertrages beginnt und endet die Arbeitszeit jeweils "an der Arbeitsstelle". In einer Dienstvereinbarung waren alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass jedes bewusste Unterlassen der Zeiterfassung oder jede anderweitige Manipulation der Zeiterfassung eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Angesichts der nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes kann es sich bei den Falschangaben nicht nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben. Die erheblichen Arbeitszeitdifferenzen erklären sich zudem selbst dann nicht, wenn man mit der Klägerin das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt zu Tagesbeginn und -ende als maßgeblich zugrunde legen würde, urteilte das Gericht.

Quelle: ntv.de, dpa/awi

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