Ratgeber

Bescheid falsch ausgefüllt Post haftet für Zustellfehler

Ein Briefträger soll eine Ladung zu einem Gerichtstermin ausliefern. Er findet keinen Briefkasten, kreuzt auf der Zustellurkunde aber trotzdem an, dass die Sendung angekommen ist. Ein teurer Fehler.

Zu den Hoheitsbefugnissen der Post gehört es, Zustellungsurkunden auszufüllen.

Zu den Hoheitsbefugnissen der Post gehört es, Zustellungsurkunden auszufüllen.

(Foto: dpa)

Die Deutsche Post muss einem Empfänger den Schaden ersetzen, der durch einen falsch ausgefüllten Zustellungsbescheid entstanden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm/Westfalen entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Münster aufgehoben (Az: 11 U 98/13).

Geklagt hatte ein Unternehmen aus Münster, dem die Ladung zu einem Zivilprozess in Griechenland förmlich zugestellt werden sollte. Der Post-Zusteller kreuzte auf einer Zustellungsurkunde an, er habe die Sendung in einen Briefkasten des Unternehmens geworfen. Diese Angabe war falsch, denn die Firma hat überhaupt keinen Briefkasten an ihrem Gebäude. Als Folge erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen das klagende Unternehmen, weil es seinen Prozesstermin verpasste.

Daraufhin verklagte die Firma die Post und verlangte Schadenersatz. Zu Recht, fanden die Richter. Der Zusteller habe seine Amtspflicht verletzt. Die Post sei verpflichtet, Zustellungen nach den gesetzlichen Vorschriften auszuführen und als Beweis die Zustellungsurkunden richtig auszufüllen. Das sei aber nicht geschehen. Die Post habe auch nicht nachweisen können, dass die Sendung der Klägerin auf anderem Weg zugestellt worden sei. Deswegen hafte die Post für den entstandenen Schaden und die 250 Euro Gerichtsgebühr.  

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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