Ratgeber

Gekündigter will weiter ins Büro Recht auf Arbeit bis zum Schluss

Die Kündigung liegt auf dem Tisch, wirksam wird sie aber erst in ein paar Monaten. Doch der Arbeitgeber will, dass der Mitarbeiter sofort den Schreibtisch räumt. Für die meisten Gekündigten kein Problem, solange das Gehalt weiterfließt. Doch was, wenn der Arbeitnehmer bleiben will?

Wenn der Arbeitnehmer früher aufhören soll, muss das gute Gründe haben.

Wenn der Arbeitnehmer früher aufhören soll, muss das gute Gründe haben.

Entlässt eine Firma einen Mitarbeiter, dann darf sie ihm nicht ohne guten Grund schon vor Ablauf der Kündigungsfrist den Zugang zum Arbeitsplat z verwehren. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden. Eine entsprechende Pauschalklausel im Arbeitsvertrag sei unwirksam (Az.: 18 SaGa 175/13).

Der Kläger war seit 25 Jahren bei einer Bank beschäftigt, zuletzt in einer Führungsposition. Mitte Dezember schickte die Firma eine betriebsbedingte Kündigung, die zum 31. Juli des Folgejahres wirksam sein sollte. Bis dahin sollte der Mann zwar noch sein volles Gehalt bekommen, aber nicht mehr zur Arbeit kommen – gegen seinen Willen. Die Bank berief sich dabei auf eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag. Darin hieß es: "Das Unternehmen ist berechtigt, Sie jederzeit unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen."

Offenbar hegte die Bank die Befürchtung, der geschasste Leiter des Kreditkartengeschäfts könne, wenn er weiter beschäftigt würde, die Konditionen neuer Vereinbarungen, insbesondere die Höhe der Kickbacks an Konkurrenten verraten. Das Gericht hielt die Vermutung, Arbeitgeber könnten sich nach der Kündigung möglicherweise illoyal verhalten, allerdings für zu pauschal. Die entsprechende Vertragsklausel müsse schon besondere Voraussetzungen für eine Freistellung festlegen. Ansonsten sei schließlich nach jeder Kündigung – egal, ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen – eine Suspendierung gerechtfertigt.

Möglichkeit zur Persönlichkeitsentfaltung

Das ließe sich aber nicht mit dem Beschäftigungsanspruch vereinbaren, den das  Bundesarbeitsgericht bereits in früheren Urteilen bestätigt hat.  Nur wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers der Weiterbeschäftigung entgegenstehen, ist demnach auch eine frühere Freistellung rechtmäßig. Ansonsten würde durch die Verweigerung der Beschäftigung "die Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung und des Erhalts der Achtung und Wertschätzung der Menschen des Lebenskreises des Arbeitnehmers" verletzt, betonte das Landesarbeitsgericht.

Ein vertraglicher "Freibrief", Mitarbeiter ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen freistellen zu können, sei mit dem Grundgedanken des Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar, so die Richter. Eine solche Klausel mache unberechtigterweise den Ausnahme- zum Regelfall. Solange dem Bankangestellten nichts vorzuwerfen ist, muss er also bis zum Ende weiterbeschäftigt werden.

Quelle: ntv.de, ino

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