Ratgeber

Nachbar nimmt Pakete an Rechte bei Ersatzzustellung

Das bestellte Smartphone kommt und kommt nicht an, ein Anruf beim Paketdienst ergibt: Es wurde beim Nachbarn zugestellt. Aber bei welchem? Das lässt sich aus der Kritzelei auf der Empfangsquittung leider nicht entnehmen. Fälle wie dieser sind Alltag bei Paketdiensten. Aber wie ist eigentlich die Rechtslage?

Für die meisten ist die Paketannahme ein selbstverständlicher Nachbarschaftsdienst.

Für die meisten ist die Paketannahme ein selbstverständlicher Nachbarschaftsdienst.

Die Wohnung liegt im Hinterhaus, vierter Stock, einen Aufzug gibt es nicht. Obwohl der Bewohner öfter mal im Netz bestellt, steht nur sehr selten mal ein Paketzusteller vor der Haustür. Der gibt seine Fracht nämlich lieber bei den leichter erreichbaren Nachbarn ab. Auch dann, wenn der Empfänger zu Hause ist. Meistens findet er dann immerhin einen Zettel im Briefkasten, auf dem steht, wo das Paket abzuholen ist. Manchmal aber auch nicht. So wie bei der Lieferung mit teurem Whisky. Laut Paketdienst wurde es zugestellt. Aber wo? Erst ein Aushang im Haus brachte Klarheit.

Gerade in Mehrfamilienhäusern ist es keine Seltenheit, dass Empfänger nach ihren Paketen fahnden müssen. Dabei stellt sich zunächst die Frage, inwieweit Zusteller überhaupt Pakete in der Nachbarschaft abgeben dürfen. Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür? Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Zusteller schon. In der Regel enthalten sie eine Klausel, wonach die Ersatzzustellung an einen Nachbarn erlaubt ist. Gültig ist diese Klausel aber nur, wenn sie auch noch ein weiteres Detail verbindlich regelt: Der Empfänger muss darüber informiert werden, wo er seine Lieferung abholen kann. Das hat das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2011 klargestellt (Az. 6 U 165/10).

Info gehört in den Briefkasten

Eigentlich sollte so eine Benachrichtigung ganz selbstverständlich sein. Trotzdem gibt es immer wieder Schwierigkeiten. Nicht nur, dass die Information darüber, wer das Paket nun hat, mitunter ziemlich dürftig ausfällt. Gerne werden die Pappkarten auch gleich vorne an die Haustür oder ans Klingelschild geklebt, wo sie von jedem Vorbeikommenden mitgenommen werden können. Dabei ist die Sache eigentlich ganz einfach: Ein Benachrichtigungszettel gehört in den Briefkasten des Empfängers. So muss das auch in den AGB stehen, wenn sich der Paketdienst das Recht zur Ersatzzustellung vorbehält.

Im Grunde ist die Paketabgabe in der Nachbarschaft für beide Seiten von Vorteil: Der Zusteller muss nicht nochmal wiederkommen – Hermes etwa bezahlt seine Fahrer nur für erfolgreich zugestellte Pakete. Und der Empfänger muss nicht länger warten und spart sich den Weg zur Post. Allerdings ist sich jeder mit seinen Nachbarn grün und wer klingelt schon gerne bei Leuten, mit denen er im Clinch liegt? Wer viel bestellt, hat mitunter auch ein schlechtes Gewissen, ständig die Nachbarschaft zu behelligen. Manch einem ist auch nicht Wohl bei dem Gedanken, dass teure Ware in fremde Hände gelangt.

Unter falschem Namen

Nicht ohne Grund: Wer Stichworte wie "Paket" und "verloren" bei Google eingibt, findet Unmengen von Fällen, in denen Sendungen beim Nachbarn abhanden gekommen sind. Beliebt ist der Trick, Empfangsbestätigungen mit Phantasienamen zu quittieren, so dass sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln lässt, wer das Paket angenommen hat. Manch ein Nachbar meint es auch besonders gut und deponiert das Päckchen einfach vor der Haustür, wo es dann verschwindet.

Das Problem: Man kann dem Paketdienst nicht einfach verbieten, die Fracht woanders abzugeben. Als Empfänger hat man nämlich gar keinen Vertrag mit dem Zusteller. Auftraggeber ist der Absender, also beispielsweise der Händler. Wer Wert darauf legt, dass das Paket persönlich übergeben wird, sollte das schon bei der Bestellung angeben. Ganz verlässlich funktioniert das allerdings auch nicht. Da ist es ein Trost, dass der Händler den Kaufpreis erstatten muss, wenn die Ware nicht den Käufer erreicht. Das gilt zumindest für kommerzielle Versender. Bei privaten Absendern sieht die Sache anders aus: Geht die Sendung schon unterwegs verloren, muss der Paketdienst haften. Doch sobald der Nachbar den Empfang quittiert hat, wird es schwierig, weil sich der Versender auf die Ersatzzustellungsklausel in den AGB beruft. Wer auf Nummer Sicher gehen will, lässt sich die Ware am besten an die nächste Packstation schicken.

Ablegen erlaubt

Einfach vor die Haustür legen dürfen die Zusteller ihre Facht nicht. Wer ein eigenes Grundstück hat, kann mit dem Paketdienst aber einen Ablagevertrag abschließen. Falls man nicht zuhause ist, deponiert der Bote das Paket dann an einem vorher vereinbarten Ort, etwa in der Garage oder in einem Geräteschuppen. Diese unkomplizierte Lösung hat nur einen Nachteil: Es gibt keine Haftung, falls die Ware wegkommt.

Übrigens muss niemand Pakete für seine Nachbarn annehmen. Wer es dennoch tut, muss verantwortungsvoll damit umgehen. Ist ein Päckchen offensichtlich beschädigt, sollte man die Annahme lieber verweigern, um sich Ärger zu ersparen. Und auch für Nachbarn gilt: Man darf die Ware nicht einfach vor die Wohnungstür stellen.   
 

Quelle: ntv.de

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