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Wenn der Flieger zu spät kommt Richter stärken Rechte von Flugpassagieren

Für Flugpassagiere sind dies gute Nachrichten: Bei verspäteten Flügen können sie in Grenzfällen künftig leichter eine Entschädigung bekommen. Dabei ist vor allem die Frage wichtig: Wann öffnen sich die Türen des Fliegers?

Passagieren steht bei einer Flugverspätung eine Ausgleichzahlung zu. Dabei gilt: Teilstrecken werden addiert.

Passagieren steht bei einer Flugverspätung eine Ausgleichzahlung zu. Dabei gilt: Teilstrecken werden addiert.

(Foto: dpa)

Flugpassagiere haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) künftig mehr Rechte. Bei der Verspätun g einer Maschine - und dem möglichen Anspruch auf eine Entschädigung - kommt es maßgeblich darauf an, wann sich die Türen des Flugzeugs öffnen, wie der EuGH entschied. Erst dann sei die Landung erfolgt. Die Konsequenz des Urteils: Die Fluggesellschaften müssen öfter Entschädigungen zahlen. (Az: C-452/13)

Nach EU-Recht müssen Fluggesellschaften ab einer Verspätung von drei Stunden eine sogenannte Ausgleichszahlung leisten, soweit es sich nicht um höhere Gewalt handelt. Die Entschädigung beträgt je nach Flugstrecke 250 bis 600 Euro. Umstritten war bislang, welcher Zeitpunkt dabei als Ankunft anzusehen ist.

Im Streitfall ging es um einen Flug von Salzburg zum Flughafen Köln/Bonn. Die Maschine von Germanwings war drei Stunden und zehn Minuten verspätet in Salzburg gestartet. Unterwegs konnte sie einen Teil der Verspätung wettmachen und setzte zwei Stunden und 58 Minuten nach der angegebenen Ankunftszeit auf der Landebahn auf. Erst drei Stunden und drei Minuten nach der Ankunftszeit erreichte die Maschine aber ihre Parkposition. Kurz darauf wurden die Türen geöffnet. Ein Passagier aus Österreich verlangte eine Ausgleichszahlung von 250 Euro. Mit Hinweis auf den Zeitpunkt der Landung lehnte Germanwings dies ab.

Allein die Landung ändert wenig

Der EuGH stellte bei seiner Entscheidung nun auf die Situation der Passagiere ab. Sie müssten sich "während des Fluges nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufhalten". Ihre Möglichkeiten, sich um eigene private oder berufliche Angelegenheiten zu kümmern, seien in dieser Zeit stark eingeschränkt.

Wenn die Maschine auf der Landebahn aufsetzt, ändere sich an dieser Situation wenig, argumentierten die Luxemburger Richter. Die Passagiere müssten sich weiterhin in der geschlossenen Kabine aufhalten und seien erheblichen Einschränkungen für ihre Tätigkeiten unterworfen. "Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet wird, sind sie diesen Einschränkungen nicht mehr ausgesetzt und können sich grundsätzlich wieder in gewohnter Weise betätigen."

Nach dem Luxemburger Urteil gilt als "Ankunftszeit" daher der Zeitpunkt, an dem zumindest eine Flugzeugtür geöffnet und den Passagieren das Verlassen der Maschine gestattet ist.

Als Konsequenz muss Germanwings dem klagenden Fluggast die Entschädigung von 250 Euro bezahlen. Formal müssen dies nun die Gerichte in Österreich entscheiden.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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