Ratgeber

Nach Kündigung Urlaubsanspruch verfällt nicht

Das Bundesarbeitsgericht ändert seine Rechtsprechung bei Urlaubsansprüchen nach einer Kündigung: Demnach verfallen diese Ansprüche auch nach Ablauf des Kalenderjahres nicht automatisch.

Läuft ein Arbeitsverhältnis aus, können Arbeitnehmer künftig oft länger Geld für noch offene Urlaubsansprüche verlangen. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung verfällt künftig nicht mehr automatisch zum Jahresende, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Seine bislang gegenteilige Rechtsprechung gab das BAG auf.

Im Streitfall hatte sich ein Angestellter aus dem mittleren Management in Berlin nach einem Kündigungsstreit mit seinem Arbeitgeber auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2008 geeinigt. Erst im Januar 2009 machte er die finanzielle Abgeltung 16 noch offener Urlaubstage geltend. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er stützte sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BAG, wonach die finanzielle Abgeltung als reiner Ersatz für den Urlaub zum Jahresende verfällt.

Diese Rechtsprechung gab das BAG nun aber endgültig auf. Hintergrund ist die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bei lang andauernder Krankheit Urlaubsansprüche erst nach deutlich mehr als einem Jahr verfallen dürfen. Dem hatte sich im März 2009 auch das BAG angeschlossen. Es gebe aber keine Gründe, gesunde Arbeitnehmer generell an kürzere Fristen zu binden, heißt es nun in dem neuen Urteil.

Danach ist die finanzielle Urlaubsabgeltung nun als "reiner Geldanspruch" zusehen. Für Geldansprüche gelten oft allerdings arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen von meist drei bis sechs Monaten. Wenn nicht, greift die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Quelle: ntv.de, AFP

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen