Ratgeber

Sturz beim Betriebsausflug Wann zahlt die Unfallversicherung?

Grundsätzlich gilt, dass wer an einer Weihnachtsfeier seines Betriebes teilnimmt, auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Ob dies auch für derartige Veranstaltungen von Unterabteilung gilt, musste ein Gericht entscheiden.

Hat so seine Tücken - Ausflüge mit Kollegen.

Hat so seine Tücken - Ausflüge mit Kollegen.

(Foto: imago stock&people)

Die Weihnachtsfeier einer Unterabteilung eines Unternehmens steht im Gegensatz zu großen Betriebsveranstaltungen, an der alle Beschäftigten teilnehmen dürfen, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Darmstadt entschieden (Az.: L 3 U 125/13).

In dem verhandelten Fall verunglückte eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung bei einer Wanderung im Rahmen eines Betriebsausfluges. Die Frau stürzte und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen zuvor gestattet worden, eine eigene Weihnachtsfeier während der Dienstzeit zu organisieren.

Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen seien nur unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen könnten. Hiergegen erhob die Angestellte Klage beim Sozialgericht (SG) Kassel. Das SG hob den Bescheid auf und stellte einen Arbeitsunfall fest. Die Berufsgenossenschaft legte gegen das Urteil Berufung ein.

Mit Erfolg. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Darmstadt liegt kein gesetzlicher Versicherungsschutz vor. Ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, kann sie zwar der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt innerhalb der Belegschaft und mit der Unternehmensführung fördern. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes ist aber eng zu begrenzen, so die Richter.

Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen wird und allen Beschäftigten offen steht. Bei großen Betrieben kann an die Stelle des Gesamtbetriebes auch eine einzelne Abteilung treten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2350 Beschäftigten wäre dies die örtliche Dienststelle der Klägerin mit rund 230, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern, begründete das Gericht sein Urteil.

Quelle: ntv.de, awi

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen