EU-Gericht hat entschieden Auslandsfleppen gelten nicht immer
01.03.2012, 13:31 Uhr
Nicht nur notorische Verkehrssünder machen ihren Führerschein gerne im EU-Ausland.
(Foto: picture alliance / dpa)
Wer seinen Führerschein im Ausland macht, darf damit in Deutschland nicht unbedingt fahren. Zumindest dann nicht, wenn der Inhaber keinen Wohnsitz im ausstellenden Land nachweisen kann. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Straftäter, die in Deutschland als ungeeignet zum Autofahren gelten, können ihren Führerschein auch in einem anderen EU-Land machen. Allerdings müssen sie dort dann auch ihren ordentlichen Wohnsitz nehmen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-467/10)
Im konkreten Fall hatte Deutschland dem Autofahrer die Fahreignung abgesprochen, weil er wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden war, darunter Fahren ohne Führerschein, Körperverletzung und schwere räuberische Erpressung. Daraufhin legte der Mann einen tschechischen Führerschein vor. Recherchen der deutschen Botschaft in Prag ergaben allerdings, dass der Inhaber am Tag der Erstausstellung nicht in Tschechien gemeldet war.
Der EuGH bekräftigte nun die sogenannte Wohnsitz-Erfordernis. Danach muss Deutschland den Führerschein nicht anerkennen, wenn aufgrund "unbestreitbarer Informationen" aus dem ausstellenden Land feststeht, dass der Autofahrer dort nicht wohnte. Dies hatte der EuGH bereits mehrfach in Fällen entschieden, in denen der deutsche Wohnsitz in den tschechischen Führerschein eingetragen war. Nach dem neuen Urteil gilt dies aber auch dann, wenn fehlerhaft ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist.
Mangelnde Eignung nicht bindend
Die nach deutschen Maßstäben mangelnde Eignung zum Autofahren ist dagegen für andere EU-Länder nicht bindend, urteilte der EuGH weiter. Andernfalls werde der Grundsatz unterlaufen, dass alle EU-Staaten ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen müssen. Über den konkreten Fall muss danach nun das Landgericht Gießen entscheiden.
Bereits 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Deutsche nur mit einem Führerschein aus anderen EU-Staaten ein Fahrzeug betreiben dürfen, wenn sie denn auch einen Wohnsitz im ausstellenden Land haben.
Im fraglichen Fall ging es um einen Mann, dem wegen erheblicher Vorstrafen die Fahrerlaubnis in Deutschland verweigert wurde. Er hatte dann in Tschechien eine Fahrerlaubnis bekommen und verlangte deren Anerkennung.
Quelle: ntv.de, dpa/hpr