Ratgeber

Betrieb mit KZ verglichen Arbeitnehmer bleibt trotzdem

Auch der Vergleich eines Unternehmens mit einem Konzentrationslager rechtfertigt nicht automatisch die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts hervor. Die Richter wiesen in zweiter Instanz den Antrag eines Fleischverarbeitungs-Unternehmens zurück. Die Firma wollte vom Gericht die Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes (AZ 8 TaBV 10/08).

Zwischen dem seit mehr als 35 Jahren in dem Betrieb beschäftigten Arbeiter und seinem Vorgesetzten war es zu einem Wortwechsel über die starken Rückenschmerzen des Mannes gekommen. Auf die Frage des Vorarbeiters, warum er die Schmerzen habe, rief der Mitarbeiter, die Verhältnisse in dem Unternehmen seien "schlimmer als im Konzentrationslager". Trotz der kurz darauf geäußerten Entschuldigung hielt das Unternehmen an der Absicht fest, dem Mann fristlos zu kündigen.

Abmahnung hätte gereicht

Laut Urteil sind solche Äußerungen zwar grundsätzlich Grund für arbeitsrechtliche Maßnahmen der Firma. Ist ein Mitarbeiter jedoch schon seit Jahrzehnten beanstandungsfrei im Unternehmen tätig, müsse eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen, heißt es in der Entscheidung. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund seiner "glaubwürdigen Entschuldigung". Deshalb hätte es eine Abmahnung auch getan, so die Richter.

Quelle: ntv.de

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