Mit Heimbüro zum Steuervorteil Arbeitszimmer richtig absetzen
29.07.2010, 14:37 UhrHunderttausende Deutsche dürfen künftig wieder ihr häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das Bundesverfassungsgericht kippte ein Gesetz, das dieses Recht nur noch jenen Berufstätigen zugestand, deren heimisches Büro der Mittelpunkt ihrer Arbeit ist. Aller Voraussicht nach dürften für Steuerzahler künftig wieder in etwa die einstigen Regeln gelten.

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Wer gegen seinen Steuerbescheid für die betroffenen Jahre ab 2007 Einspruch eingelegt hat, bekommt automatisch das Geld vom Finanzamt nachgezahlt. Wessen Bescheid noch nicht älter als ein Monat ist, kann zumindest gegen diesen noch Einspruch einlegen.
Wer einen Vorläufigkeitsvermerk - der ab 2009 erteilt wurde - auf seinem Steuerbescheid hat, bekommt ebenfalls automatisch sein Geld. Wer noch keine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 abgegeben hat, kann diese nachträglich machen und profitiert vom neuen Urteil. Wer in den betroffenen Jahren aber das Arbeitszimmer nicht angegeben hat, geht nach jetzigem Stand leer aus.
Voraussetzungen für Absetzbarkeit
Ein heimisches Büro können all jene absetzen, die einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen und vom Arbeitgeber dafür keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können alle Kosten abgesetzt werden. Alle anderen dürfen pro Jahr Aufwendungen in Höhe von maximal 1250 Euro von der Steuer absetzen.
Eine Faustregel ist, dass ein Arbeitzimmer nicht zu mehr als zehn Prozent privat genutzt werden darf. Um den Anteil der privaten Nutzung festzustellen, stützt sich das Finanzamt auf Indizien wie die gesamten räumlichen Verhältnisse und die Einrichtung des Arbeitszimmers.
Meist verlangen die Finanzämter, dass das Arbeitszimmer durch eine Tür vom Rest der Wohnung abgegrenzt ist. Schwierig wird es mit der Anerkennung des heimischen Büros auch, wenn die Wohnung ohne Arbeitszimmer so klein ist, dass sie kaum für das tägliche Leben reicht. Die Finanzämter verlangen zudem, dass die Einrichtung vom Zweck des Arbeitszimmers bestimmt sein muss, also etwa Computer und Schreibtisch beherrschend sind.
Absetzbare Kosten
Mieter können die Miete sowie die Nebenkosten für das Arbeitszimmer anteilig von der Steuer absetzen. Ist das Arbeitszimmer also 25 Quadratmeter groß und die Wohnung insgesamt 100 Quadratmeter groß, sind 25 Prozent der Kosten abzugsfähig. Gleiches gilt für Eigentümer: Sie können die Kreditzinsen, Abschreibungen, Reparaturen und Nebenkosten anteilig absetzen.
In voller Höhe absetzbar sind alle Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers. Dazu zählen etwa Lampen, Tapeten, Teppiche oder Gardinen. Computer, Schreibtisch, Drucker und andere Dinge, die direkt für die Arbeit genutzt werden, sollten dagegen in der Steuererklärung als Arbeitsmittel abgesetzt werden, da die Kosten unbegrenzt ohne Deckelung anerkannt werden.
Quelle: ntv.de, AFP