Ratgeber

Dübellöcher und Teppichflecken Ärger beim Auszug

Spätestens wenn die Möbel weggeräumt sind, springen die Schäden ins Auge: Der Fußboden hat deutliche Gebrauchsspuren, das Waschbecken hat einen Sprung und die Katze hat die Tapeten ruiniert. Wenn mit Schönheitsreparaturen allein nichts zu machen ist, stellt sich die Frage: Wer zahlt?

Manchmal droht nach dem Auszug Ungemach.

Manchmal droht nach dem Auszug Ungemach.

(Foto: Rainer Sturm, pixelio.de)

Beim Einzug war die Wohnung tiptop, doch inzwischen ist der Laminat zerkratzt, in den Wänden klaffen große Dübellöcher und eine heruntergefallene Cremedose hat einen unansehnlichen Sprung im Waschbecken hinterlassen. Spätestens beim Auszug stellt sich dann die Frage: Muss der Mieter das bezahlen? Die Antwort ist, wie so oft: Es kommt drauf an.   

 

Dass eine Wohnung im Laufe der Jahre verschleißt, weiß auch der Gesetzgeber. Dafür zahlt der Mieter schließlich Miete. "Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten", heißt es im BGB. Die Frage, was genau unter "vertragsgemäßem Gebrauch" zu verstehen ist, endet allerdings oft vor Gericht. Im Falle der Dübellöcher ist das Gesetz weitgehend auf Seiten der Mieter – solange sie nicht übertreiben. Grundsätzlich kann der Vermieter kein Bohr-Verbot erteilen, Dübel zum Anbringen etwa von Spiegeln oder Hängeschränken sind also in Ordnung. Wenn der Mieter die Wohnung allerdings löchrig wie einen Schweizer Käse hinterlässt oder Kacheln und Fliesen beschädigt, ohne den Vermieter zu fragen, kann dieser Schadenersatz verlangen. Denn dann wurde der Schaden schließlich vorsätzlich herbeigeführt.

Schäden aus Versehen

Auch wenn der Mieter fahrlässig gehandelt hat, muss er beim Auszug mit zusätzlichen Kosten rechnen. Wer beispielsweise auf Pfennigabsätzen übers Parkett stelzt oder seine Katze nicht daran hindert, Türstöcke als Kratzbaum zu benutzen, kann dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Solche Verhaltensweisen werten die Gerichte nämlich als unsachgemäßen Gebrauch. Anders sieht es aus, wenn der Fußboden durch Druckstellen schwerer Möbel entstellt ist. Das gilt üblicherweise als normale Abnutzung.

 

Nun lassen sich  manche Schäden mit etwas Mitdenken verhindern, doch oft haben auch kurze Momente der Unaufmerksamkeit teure Folgen. Wer etwa eine Tasse Kaffee auf dem Teppich verschüttet oder einen Cremetiegel ins Waschbecken fallen lässt, tut das sicher nicht mit Absicht – muss aber trotzdem zahlen.

Wer zahlt?

In der Regel fliegen die Schäden spätestens bei der Wohnungsübergabe auf. Dann bleiben dem Vermieter noch sechs Monate Zeit, Schadenersatz oder Mangelbeseitigung anzumahnen. Nach einem halben Jahr sind die Forderungen verjährt. Um diesen Fall zu vermeiden, sichern sich Vermieter normalerweise durch Kautionen ab. Wer glaubt, teurer als die Kaution könne es nicht kommen, der irrt: Wasser- oder Brandschäden können leicht tausende Euro kosten, die muss der Mieter dann noch drauflegen. Mieter sollten deshalb unbedingt darauf achten, dass die Haftpflichtversicherung auch Mietsachschäden abdeckt. Bei Allmählichkeitsschäden, die der Mieter durch etwas Aufmerksamkeit vermeiden könnte, wird allerdings auch die Haftpflichpolice nicht helfen.

 

Haftpflichtpolicen im Vergleich

 

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Quelle: ntv.de, ino

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