Ratgeber

Tücken bei Eigentumswohnungen Auch arme Eigentümer müssen zahlen

Sie ist der Traum von Millionen Deutschen - die eigene Wohnung. Um sich diesen zu erfüllen, geht manch einer an seine finanziellen Grenzen. Und vergisst, dass für Gemeinschaftseigentum alle zahlen müssen. Der BGH gibt Erinnerungshilfe.

(Foto: imago stock&people)

Wohnungseigentümer können die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn sich die anderen Eigentümer wegen finanzieller Schwierigkeiten diese Maßnahmen nicht leisten können. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: V ZR 9/14).

In dem verhandelten Fall hatte die Besitzerin einer Kellerwohnung geklagt. Ihre Wohnung war wegen Feuchtigkeit in den Außenwänden nicht mehr bewohnbar. Die Frau hatte die Kellerwohnung im Jahr 2002 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 85.000 Euro erworben. Seit 2008 wies das Objekt einen Feuchtigkeitsschaden auf. Ursache hierfür waren in erster Linie Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in Wohnräume und damit verbundene Baumängel, die das gemeinschaftliche Eigentum betrafen. Deshalb forderte sie von den anderen Eigentümern, sich an den Kosten der Sanierung zu beteiligen.

Diese weigerten sich. Sie argumentierten, die Kostenbelastung überschreite ihre finanziellen Möglichkeiten. Darüber hinaus sei ihre Wohneinheit auch ohne die begehrte Sanierung nutzbar.

Der BGH gab der Klägerin recht. Demnach kann die Frau die Zustimmung zu der anteiligen Kostenbeteiligung verlangen. Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen, so das Gericht. Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum, als dass sie das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten müssen und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen. Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen zurückzustellen.

In dem verhandelten Fall ist die sofortige Instandsetzung hingegen zwingend erforderlich. Auf die finanzieller Schwierigkeiten (oder das Alter) einzelner Wohnungseigentümer kann in einem solchen Fall keine Rücksicht genommen werden, da dies der notwendigen Erhaltung von Wohnungseigentum zuwider läuft. Zudem musste die Klägerin die Lasten des Wohnungseigentums tragen, obwohl sie es dauerhaft nicht nutzen konnte. Demzufolge müssen die anderen Wohnungseigentümer anteilig für die Sanierungskosten aufkommen, entschied der BGH.

Quelle: ntv.de, awi

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