Ratgeber

"Ich fahre schwarz" Auch bekennender Schwarzfahrer muss zahlen

Ein Mann besteigt einen ICE und heftet sich ein Schild mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" an die Mütze. Das Bußgeld will er nicht bezahlen - schließlich habe er nicht so getan, als erfülle er die Beförderungsbedingungen der Bahn.

(Foto: imago stock&people)

Auch ein Fahrgast, der er an seiner Mütze einen Zettel mit der gut lesbaren Aufschrift "Ich fahre schwarz" angebracht hat, macht sich wegen Beförderungserschleichung strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Az.: III-1 RVs 118/15).

In dem verhandelten Fall war der spätere Angeklagte ohne gültige Fahrkarte in einen ICE von Köln nach Frankfurt gestiegen. Bevor er sich einen Sitzplatz suchte, hatte er einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn zu präsentieren.  

Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Mann aufmerksam. Das daraufhin fällige Bußgeld wollte der bekennende Schwarzfahrer aber nicht bezahlen. Er argumentierte, dass er per Definition kein Schwarzfahrer sei, da durch den gut lesbaren Zettel nicht so getan habe, als erfülle er die Beförderungsbedingungen der Bahn. Deshalb sei er erst bei einer Kontrolle verpflichtet, sich einen Fahrschein zu besorgen.

Straftatbestand der Beförderungserschleichung

Ohne Erfolg. Nach Auffassung des OLG erfüllt die "Tat" des Mannes den Straftatbestand der Beförderungserschleichung. Denn mit seinem Verhalten, in einen abfahrbereiten ICE einzusteigen und sich einen Sitzplatz zu suchen, hat sich der Angeklagte den Anschein gegeben, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung. Auch die an der Mütze angebrachten Mitteilung ändere daran nicht, so das Gericht.

Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich gegenüber dem Bahnpersonal zum Ausdruck gebracht hätte, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen und gegebenenfalls den Zug vor Abfahrt zu verlassen. Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt, oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen konnte, sei unerheblich. Schließlich ist es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.

Quelle: ntv.de, awi

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