Zulässig Aufhebung statt Kündigung
07.11.2006, 16:50 UhrEin Aufhebungsvertrag ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber alternativ mit der fristlosen Kündigung droht. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Denn grundsätzlich dürfe der Arbeitgeber einem Mitarbeiter anbieten, statt der fristlosen Entlassung einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Maßgebend sei allein, ob das Verhalten des Mitarbeiters prinzipiell zur Kündigung berechtige (Az.: 9 Sa 324/06).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage der Leiterin einer Geschäftsfiliale gegen ihren Arbeitgeber ab. Die Klägerin hatte sich beim Kauf eines Ringes unerlaubt Payback-Punkte gutschreiben lassen. Mit dem Arbeitgeber war vereinbart, dass es für Käufe zum Eigenbedarf keine Gutschriften geben sollte. Der Arbeitgeber entschloss sich daher zur fristlosen Kündigung, bot der Klägerin allerdings alternativ einen Aufhebungsvertrag an. Die Klägerin schloss zwar zunächst den Vertrag ab, focht ihn aber später an.
Das LAG erkannte jedoch keinen Anfechtungsgrund an. Das Gericht sah weder den Tatbestand der verbotenen Drohung noch der arglistigen Täuschung als erfüllt an. Ebenso wenig schlossen sich die Richter der Auffassung der Klägerin an, sie sei von dem Arbeitgeber bei Vertragsabschluss überrumpelt worden.
Quelle: ntv.de