Ratgeber

Arbeitsvermittlung ins Ausland BA muss auch dann zahlen

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss private Arbeitsvermittler auch dann bezahlen, wenn diese einem deutschen Arbeitslosen eine neue Stelle im EU-Ausland beschafft haben. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Die deutsche Regelung, wonach die Bemühungen eines privaten Arbeitsvermittlers nur dann von der Agentur bezahlt werden, wenn ein Arbeitsloser für mehr als sechs Monate auf einen Arbeitsplatz in Deutschland vermittelt wird, ist nach Ansicht des Gerichts mit dem EU-Recht unvereinbar (Rechtssache C-208/05).

Die Richter sahen einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und gegen die Dienstleistungsfreiheit, wenn die Zahlung für einen privaten Arbeitsvermittler an einen neuen Arbeitsplatz in Deutschland gebunden wird. Dies könne Arbeitssuchende davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, weil die Vermittlungsgebühr dann nicht vom Herkunftsstaat bezahlt werde. Das deutsche Vorgehen komme "der Negierung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleich". Eine private Arbeitsvermittlung in Berlin hatte gegen die Bundesanstalt geklagt, weil diese für die Vermittlung eines Arbeitslosen auf eine Stelle in den Niederlanden nicht zahlen wollte.

Die EU-Richter wiesen die Rechtfertigungen der Bundesregierung zurück. "Bloße allgemeine Behauptungen", die Regelung könne die Arbeitslosigkeit in Deutschland verringern, reichten nicht aus. Dieses Ziel rechtfertige nicht die gewählten Mittel. Auch der Schutz der deutschen Sozialversicherung sei kein guter Grund. "Es ist nämlich nicht dargetan worden, dass zwischen dem Verlust von Sozialbeiträgen in Deutschland und der Vermittlung eines Arbeitsuchenden in einen anderen Mitgliedstaat ein ursächlicher Zusammenhang besteht", befand der EuGH. "In Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland liegt außerdem nicht auf der Hand, dass dort eine freie Stelle unbesetzt bleibt, weil ein Arbeitsuchender in einen anderen Mitgliedstaat vermittelt worden ist."

Quelle: ntv.de

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