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Höchstens vier Jahr Kündigungssperre BGH beseitigt Mieterfalle

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Mieter können eine Kündigungssperre in den Mietvertrag schreiben.

(Foto: ImmobilienNews, pixelio.de)

Vermieter, die einen häufigen Mieterwechsel verhindern wollen, können das Kündigungsrecht in einem typischen Formular-Mietvertrag höchstens vier Jahre lang ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 86/10). Ein Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss sei nur wirksam, wenn er in zeitlicher Hinsicht überschaubar und deshalb für Mieter erträglich sei.

Der Mieterbund begrüßte diese Klarstellung. "Die Entscheidung ist für Hunderttausende Mieterhaushalte von großer Bedeutung", teilte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten mit, der die Klauseln als echte "Mieterfallen" bezeichnete. "Sie unterschreiben einen unbefristeten Mietvertrag, können aber aufgrund des vereinbarten Kündigungsausschlusses das Mietverhältnis jahrelang nicht kündigen."

Wichtig seien im BGH-Urteil vor allem zwei Punkte, so der Mieterbund: Bei der Berechnung der Vierjahresfrist komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an und nicht auf den im Vertrag festgeschriebenen Vertragsbeginn. Außerdem muss die Kündigung ­ unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist ­ zum Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein, nicht erst nach den vier Jahren.

 

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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