Streit um gekündigte Lebensversicherungen BGH billigt hohe Abschläge
11.09.2013, 16:58 Uhr
Keine guten Nachrichten aus Karlsruhe für ehemalige Kunden von Lebensversicherern: Wie der Bundesgerichtshof entscheidet, müssen sie bei einer vorzeitigen Kündigung auch weiterhin hohe Verluste beim Rückkaufswert hinnehmen - zumindest wenn die Verträge bis Ende 2007 abgeschlossen wurden.
Bei der Kündigung einer Lebensversicherung müssen Kunden auch weiterhin hohe Abschläge hinnehmen. Das folgt aus einer am Mittwoch verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Demnach müssen die Versicherungen bei der Kündigung von Altverträgen, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, wie bisher nur mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen.
Kunden hatten unter Berufung auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2008 auch für ältere Verträge höhere Rückzahlungen gefordert (Az. IV ZR 17/13 u.a.). In den beiden Fällen, die der BGH nun entschieden hat, hatten die Versicherungsnehmer im Jahr 2004 Lebensversicherungspolicen abgeschlossen, die sie dann 2009 kündigten.
Ursprünglich hatten die Versicherungen Klauseln verwendet, wonach Vermittlungsprovisionen und andere Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Das konnte dazu führen, dass Kunden bei einer frühen Kündigung kaum Geld zurückbekamen. Diese Klauseln hatte der BGH aber schon im Juli 2012 für unwirksam erklärt, weil die Kunden dadurch unangemessen benachteiligt würden.
Mit derartigen Klauseln hatte sich der BGH bereits früher befasst und entschied etwa 2005 zu Verträgen von 1995 bis Ende 2000, dass bei vorzeitiger Kündigung mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge rückerstattet werden mussten. 2012 erklärte das Gericht ähnliche Klauseln aus der Zeit von 2001 bis Ende 2007 für grundsätzlich unzulässig. Nun entscheidet der BGH am Beispiel von Verträgen der Iduna und der HDI-Gerling Lebensversicherung über die Höhe der Rückerstattungen bei vorzeitiger Kündigung. Nun muss der BGH entscheiden, wie genau der Rückkaufswert zu berechnen ist.
Der BGH führte mit den beiden Urteilen vom Mittwoch seine Entscheidung aus dem Jahr 2005 fort, die sich auf Fälle bis 2001 bezogen hatte. "Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt", stellte der BGH nun fest.
Quelle: ntv.de, dpa