Betrug mit richtiger Geheimzahl BGH schützt Bankkunden
30.11.2011, 11:23 UhrBankkarten soll man nie zusammen mit der Geheimnummer aufbewahren, das weiß jeder. Doch was, wenn Fremde trotzdem mit der richtigen PIN Geld abheben? Für die Banken ist die Sache klar: Der Kunde war unvorsichtig. So einfach dürfen es sich die Institute nicht machen, stellt jetzt der Bundesgerichtshof klar.
Die Methoden von Kartenbetrügern werden immer raffinierter. Das müssen die Banken auch in ihren Haftungsrichtlinien berücksichtigen, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Heben Fremde mit einer Karte Geld am Automaten ab, kann die Bank nicht automatisch davon ausgehen, dass der Kunde Karte und PIN zusammen aufbewahrt hat. Dafür muss sie erst beweisen, dass die Original-Karte zum Einsatz kam.
Im verhandelten Fall ging es um eine Kreditkarte. Innerhalb einer Nacht waren mit der richtigen PIN sechs Mal je 500 Euro abgehoben worden. Das hätte gar nicht passieren dürfen: Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sollten Bargeldauszahlungen auf 1000 Euro pro Tag begrenzt sein. Für den Kunden galt die Pflicht, einen Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften.
Nachdem das Kreditkartenkonto mit den 3000 Euro belastet wurde, widersprach der Kunde den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank verklagte den Mann daraufhin auf Schadenersatz. Er habe seine Geheimhaltungspflicht verletzt, sonst wäre die PIN nicht in die Hände von Fremden geraten.
Skimming als Möglichkeit
Der Bundesgerichtshof wollte diese Folgerung nicht gelten lassen: Zwar spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt laut BGH aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt wurde. Die Bank muss aber auch die Möglichkeit von "Skimming"-Betrug in Betracht ziehen. Dabei wird ohne das Wissen des Bankkunden eine Kartenkopie angefertigt. Die Bank muss deshalb beweisen, dass die Originalkarte genutzt wurde.
Abgesehen davon hätte die Bank ohnehin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Kreditkarten-Haftungsbegrenzung auf 50 Euro gilt nach Auffassung der Bundesrichter nämlich auch dann, wenn der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat. Zudem habe die Bank gegen ihre eigenen Bedingungen verstoßen. Schließlich hat sie Abhebungen oberhalb des zulässigen Höchstbetrags ermöglicht.
Quelle: ntv.de, ino