Nachzahlungen für Gaskunden BGH sucht Kompromiss
14.12.2011, 13:18 UhrDen Gasversorgern droht Ungemach aus Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Auswirkungen einer Gaspreisanpassungsklausel, die schon 2004 für unwirksam erklärt wurde. Fraglich ist, ob und wie viel Geld die Versorger den betroffenen Kunden rückerstatten müssen.
Der Bundesgerichtshof sucht nach einem Kompromiss in der Auseinandersetzung um eine unwirksame Gaspreisanpassungsklausel. Die Regelung müsse sowohl den Kunden als auch den Gasversorgern gerecht werden, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball in den Verhandlungen. Es geht um zwei Verfahren zur Rückzahlung von Geldern im Zuge von Gaspreiserhöhungen. Sie waren angestoßen worden, nachdem der BGH im Jahr 2004 die in vielen Verträgen aufgenommene Gaspreisanpassungsklausel für nichtig erklärt hatte.
Viele Gasversorger hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen eine stetige Anhebung der Preise zubilligte. Der BGH brachte sie vor sieben Jahren als zu einseitig zu Fall. Damit sei in den Verträgen eine Lücke entstanden, die jetzt gefüllt werden müsse, sagte Ball.
Gilt der Ursprungspreis?
Als größtes Problem sieht der Richter die lange Laufzeit der Verträge. So verlangt einer der Kläger, dass alle Erhöhungen seit dem Abschluss des Vertrages 1981 für nicht erklärt werden. Damit gelte für ihn weiterhin der 1981 festgeschriebene Preis von 4,2 Pfennig pro Kilowattstunde (2,15 Cent). Den Preisunterschied zu diesem Wert fordert er für die Jahre 2006 bis 2008 zurück - eine Summe von mehr als 2500 Euro. Für die Zeit vor 2006 kann er nichts mehr geltend machen, da eine dreijährige Verjährungsfrist gilt.
Diese Berechnung hält Ball für fragwürdig. Schließlich sei auch den Kunden bei Vertragsabschluss klar gewesen, dass Preiserhöhungen auf sie zukommen. Zudem könne niemand Interesse daran haben, die Gasversorger durch tausendfache Nachforderungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen. Als möglichen Ausweg nannte Ball die Festlegung eines idealtypischen Preises als Grundlage für die Berechnung von Nachforderungen. Denkbar sei auch, einen erst wenige Jahre zurückliegenden Preis für die Berechnung zu verwenden. Ob das Urteil noch heute gesprochen wird, ist fraglich.
Quelle: ntv.de, dpa