Bayern-Fan nebenan? BVB-Fahne darf im Garten wehen
08.08.2013, 15:36 UhrDer Start der Bundesliga steht bevor. Da kommt das folgende Urteil gerade recht: Fußballfans dürfen in ihrem Garten die Fahne ihres Lieblingsvereins hissen - auch wenn das die Nachbarn stört.
Die Fahne eines Fußballvereins darf im Garten flattern. Eine unzulässige Werbung wird damit nicht betrieben. Das entschied das Verwaltu ngsgericht Arnsberg (Az.: 8 K 1679/12), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet.
In dem verhandelten Fall hatten Fans von Borussia Dortmund in ihrem Garten eine etwa einmal zwei Meter große schwarz-gelbe BVB-Fahne gehisst. Diese wehte an einem rund fünf Meter hohen Mast. Die Nachbarn fühlten sich durch das Flattergeräusch im Wind und den Schlagschatten unzumutbar gestört. Ein weiteres Argument: Fahne und Mast stellten eine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen dar.
Diese Ansicht teilten die Richter allerdings nicht: Eine auf dem eigenen Grundstück aufgezogene BVB-Fahne ist keine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil sie nicht für wechselnde Werbung vorgesehen ist. Die Beklagten betreiben jedoch mit der am Fahnenmast gehissten Fahne von Borussia Dortmund ganz erkennbar keine selbstständige, auf Dauer und auf Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit, urteilte das Gericht. Vielmehr bringe die Fahne nur die innere Verbundenheit der Nachbarn mit dem BVB zum Ausdruck. Und das sei durchaus zulässig.
Dass es sich dabei um einen börsennotierten Verein handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch der durchschnittliche Betrachter der Fahne fühlt sich dadurch nicht animiert, eine Aktie des Vereins zu erwerben, sondern erkennt darin allein, dass es sich bei dem Bewohner des Grundstücks um einen Fan des Vereins BVB handelt, so die Richter weiter.
Und auch das Flattergeräusch der Fahne in Richtung des Grundstücks der Kläger stellt keine gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen verstoßende, für diese unzumutbare und nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung dar. Zunächst weht der Wind nicht ständig mit hoher Windstärke, und wenn er weht, geschieht dies auch nicht immer aus westlicher Richtung, so dass die Fahne in Richtung des Grundstücks der Nachbarn flattert.
Es handelt sich daher bei dem Flattern um eine nur gelegentlich auftretende Einwirkung auf das Grundstück der Kläger. Auch bei Wohngrundstücken müssen aber gewisse, gelegentlich auftretende und von Nachbargrundstücken ausgehende Beeinträchtigungen hingenommen werden, sofern diese ‑ wie hier ‑ mit der Wohnnutzung in Zusammenhang stehen, urteilte das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi/dpa