BGH erlaubt Klausel Bausparkasse darf kassieren
07.12.2010, 17:38 Uhr
Die Provision kommt dem Bausparer-Kollektiv zugute, so der BGH.
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Bausparkassen dürfen eine Abschlussgebühr, die zu Vertragsbeginn fällig ist, auf jeden Fall behalten. Die Gebühr muss nicht herabgesetzt werden, wenn der Vertrag gekündigt oder die Bausparsumme nicht voll in Anspruch genommen wird. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Gebührenregelung der Bausparkasse Schwäbisch Hall bestätigt. (Az: XI ZR 3/10)
Laut deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird bei Abschluss des Vertrags eine Gebühr von ein bis 1,6 Prozent der Bausparsumme berechnet und von den ersten Spareinlagen abgezogen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielt das für unzulässig. Die Kunden bezahlten damit schließlich keinerlei Leistungen, stattdessen wälze die Bausparkasse die Provisionskosten für Außendienstmitarbeiter auf die Bausparer ab.
Die BGH-Richter hielten die Klausel dennoch für rechtmäßig. Eine Umlage der Vertriebskosten liege im beiderseitigen Interesse von Bausparkasse und Bausparern. Denn Bausparverträge könnten bei Fälligkeit nur dann zeitnah zugeteilt werden, wenn neue Kunden Einlagen leisteten. Auch dass die Abschlussgebühr unabhängig von der Laufzeit erhoben wird, führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Die Gebühr muss auch nicht im Anteil im Effektivzins angegeben werden, stellte der BGH außerdem klar. Verbraucherschützer kritisieren, dass so der Angebotsvergleich erschwert werde.
Quelle: ntv.de, ino/dpa