Zumindest vorübergehend Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich
11.12.2013, 14:34 UhrErben müssen Immobilien oder Aktienpakete notfalls zu Geld machen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen. Ob das rechtens ist, entscheidet irgendwann das Bundesverfassungsgericht. Bis dahin können Betroffene die Steuer aussetzen, so der Bundesfinanzhof.

Eigentlich sollte das Bundesverfassungsgericht schon 2013 über die Erbschaftssteuerreform entscheiden.
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Viele Erben in Deutschland können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorläufig von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das geltende Erbschaftssteuergesetz müssten die Steuerbescheide auf Antrag des Steuerzahlers ausgesetzt werden, teilte das oberste deutsche Steuergericht mit (Aktenzeichen: II B 46/13).
Voraussetzung für die Aussetzung ist ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen. Das liegt nach Auffassung der Richter dann vor, wenn der Erbe entweder auf eigenes Vermögen zurückgreifen oder geerbte Werte erst zu Geld machen muss, um die Steuer zu bezahlen. Das kann der Fall sein, wenn man ein Haus oder einen Rentenanspruch erbt, aber keine liquiden Mittel wie Bankguthaben, Bargeld oder freiwerdende Versicherungspolicen.
Geklagt hatte eine geschiedene Ehefrau, deren verstorbener Ex-Mann ihr eine lebenslange Rente über monatlich 2700 Euro vermacht hatte. Dafür errechnete das Finanzamt 71.000 Euro Erbschaftssteuer, die die Frau dann auch bezahlte. Gleichzeitig forderte sie, die Vollziehung des Erbschaftssteuerbescheids aufzuheben und das Geld vorläufig zu erstatten.
Wer aussetzt, muss Zinsen zahlen
Hintergrund ist ein Streit über das Erbschaftssteuer-Reformgesetz von 2009. Der Bundesfinanzhof hält unter anderem die ungleiche Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen für verfassungswidrig. Jetzt prüft das Bundesverfassungsgericht die Frage, ein Urteil ist aber noch nicht gefallen (Az.: 1 BvL 21/12). Es ist allerdings auch nicht zu erwarten, dass Karlsruhe die Erbschaftssteuerreform kippt. Wahrscheinlich werden die Verfassungshüter den Gesetzgeber nur zur Nachbesserung verpflichten.
Für viele Betroffene dürfte die vorübergehende Aussetzung der Erbschaftsteuer ohnehin wenig attraktiv sein, wie ein Gerichtssprecher einräumte. Denn wenn man die Steuer zurückbehält, muss man sechs Prozent Zinsen pro Jahr bezahlen.
Generell müssen hinterbliebene Ehepartner Steuern nur dann bezahlen, wenn das geerbte Vermögen mehr als 500.000 Euro wert ist. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, Geschwister und andere Empfänger müssen alle Werte besteuern, die über 20.000 Euro hinausgehen.
Quelle: ntv.de, ino/dpa